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Mischehe

Mischehe, Eheschließung zwischen Angehörigen verschiedener Religionen oder Konfessionen, nach neuerem Verständnis auch die Ehe zwischen Deutschen und Ausländern (sowie streng genommen zwischen Ausländern verschiedener Nationalität). Viele Religionsgemeinschaften lehnen solche Mischehen ab oder lassen sie nur unter bestimmten Bedingungen zu. In der katholischen Kirche ist die Mischehe nur mit einer besonderen Genehmigung möglich; Voraussetzung ist, dass der Erhalt des katholischen Glaubens und die katholische Kindererziehung gewährleistet sind. Im evangelischen Kirchenrecht ist bei einer Mischehe vorgeschrieben, den evangelischen Teil an seine Glaubenspflichten zu erinnern.

Im staatlichen Rechtssystem ist der Begriff der Mischehe jedoch ohne Bedeutung (außer indirekt im Einbürgerungsrecht), da jegliche Einschränkungen auf diesem Gebiet Verstöße gegen die Menschenwürde und das Grundgesetz wären. Im Dritten Reich war hingegen seit 1935 die Ehe zwischen „Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes” und Juden durch das so genannte „Blutschutzgesetz” verboten (siehe Arierparagraph). Rassistische Vorschriften dieser Art fanden sich bis zur Abschaffung der Apartheid u. a. auch in Südafrika.