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| 1. | Einleitung |
Parteienfinanzierung, diejenigen Geldmittel, die zur Finanzierung der politischen Arbeit und der laufenden Verwaltungs- und Personalkosten der politischen Parteien notwendig sind und die sich aus Spenden, Mitgliedsbeiträgen, Abgaben der Mandatsträger und sonstigen Einnahmen der Parteien sowie aus staatlichen Zuschüssen zusammensetzen.
In der Bundesrepublik Deutschland regeln die Abschnitte IV bis VI (Artikel 18-31) des Parteiengesetzes (in der Fassung vom 31. Januar 1994, zuletzt geändert am 28. Juni 2002) den sensiblen Bereich der Parteienfinanzierung sowie die Pflicht der Parteien zur öffentlichen Rechenschaftslegung über die Herkunft und die Verwendung ihrer Mittel.
Der staatliche Anteil an der Parteienfinanzierung bemisst sich nach der „Verwurzelung der Parteien in der Gesellschaft”, die wiederum am Wahlerfolg der Parteien sowie ihren Einnahmen aus Spenden und Beiträgen bemessen wird. Demnach erhält jede Partei, wenn sie bei der letzten Bundestags- oder Europawahl mindestens 0,5 Prozent bzw. bei der letzten Landtagswahl mindestens 1 Prozent der Stimmen auf sich vereinigen konnte, bis zu einer Gesamtzahl von vier Millionen Stimmen für jede für sie abgegebene Stimme 0,85 Euro, für jede weitere Stimme 0,70 Euro. Außerdem erhalten die Parteien 0,38 Euro für jeden Euro, den sie in Form einer Spende oder eines Mitgliedsbeitrages seitens einer natürlichen Person als Zuwendung erhalten haben, sofern die Zuwendung 3 300 Euro pro Jahr und Person nicht übersteigt. Für die staatliche Parteienfinanzierung legt das Parteiengesetz eine absolute Obergrenze für die Gesamtsumme aller staatlichen Aufwendungen für die Parteien fest sowie eine relative Obergrenze für jede einzelne Partei. Die absolute Obergrenze liegt bei 133 Millionen Euro. Die relative Obergrenze für die staatliche Finanzhilfe ist die Summe der von der Partei jährlich selbst erwirtschafteten Einnahmen, d. h., die staatliche Zuwendung darf entsprechend dem Grundsatz, dass eine Partei nicht überwiegend staatlich finanziert werden darf, höchstens 50 Prozent der Gesamteinnahmen der Partei ausmachen. In der Praxis übersteigen die Gesamtansprüche aller zuschussberechtigten Parteien regelmäßig die absolute Obergrenze, so dass die Zuschüsse an die einzelnen Parteien proportional gekürzt werden müssen, die Parteien also nicht die vollen, ihnen nach dem Parteiengesetz zustehenden Zuschussbeträge erhalten.
Die nichtstaatliche Parteienfinanzierung setzt sich vor allem aus Mitgliedsbeiträgen, Abgaben der Mandatsträger, Spenden natürlicher und juristischer Personen, Einnahmen aus Parteivermögen und „sonstigen Einnahmen” zusammen. In Bezug auf Einnahmen aus Spenden sind den Parteien einige Beschränkungen auferlegt: Spenden von u. a. politischen Parteien, Parlamentsfraktionen, gemeinnützigen oder kirchlichen Körperschaften, Berufsverbänden dürfen nicht angenommen werden, ebenso Spenden, die erkennbaren Bestechungscharakter haben, sowie anonyme Spenden, sofern sie einen Betrag von 500 Euro übersteigen. Spenden eines Zuwenders, die 10 000 Euro pro Jahr übersteigen, müssen unter Angabe des Spenders und der Gesamthöhe der Spende im Rechenschaftsbericht ausgewiesen werden. Wenn eine Partei dennoch Spenden annimmt, die nicht den Bestimmungen des Parteiengesetzes entsprechen, oder Spenden nicht in ihrem Rechenschaftsbericht veröffentlicht, dann verliert sie den Anspruch auf staatliche Zuwendungen in Höhe des Doppelten des in Frage stehenden Betrags.
In Reaktion auf die Parteispendenaffäre der CDU (siehe unten) verschärfte der Gesetzgeber das Parteiengesetz in einigen Punkten. Waren bisher bei Verstößen gegen die im Parteiengesetz geregelte Parteienfinanzierung nur finanzielle Sanktionen gegen die betroffene Partei möglich, so können nun die Verantwortlichen für derartige Verstöße persönlich belangt werden: Strafbar macht sich nun, wer unrichtige Angaben über Einnahmen oder Vermögen der Partei im Rechenschaftsbericht bewirkt oder einen unrichtigen Rechenschaftsbericht abgibt sowie wer als Empfänger eine Spende in Teilbeträge stückelt oder ein Spende nicht unverzüglich an die für Finanzangelegenheiten zuständige Stelle der Partei weiterleitet; sanktioniert werden solche Verstöße mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bzw. mit einer Geldstrafe. Barspenden sind nur noch bis zu einer Höhe von 1 000 Euro zugelassen; Spenden ab 50 000 Euro müssen unverzüglich dem Bundestagspräsidenten gemeldet und von diesem veröffentlicht werden. Nicht angenommen werden dürfen so genannte Einflussspenden oder „Dankeschön-Spenden”, also Spenden, „die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden”.
Um größtmögliche Transparenz im Bereich der Parteienfinanzierung zu gewährleisten, unterliegen in der Bundesrepublik alle Parteien der Buchführungs- und Rechenschaftspflicht. Die Parteien haben alljährlich beim Bundestagspräsidenten einen von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüften Rechenschaftsbericht abzuliefern, in dem nach den Vorgaben des Artikels 24 des Parteiengesetzes sämtliche Einnahmen, Ausgaben, Vermögenswerte, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der Partei sowie ihrer Landesverbände und nachgeordneten Gebietsverbände zu verzeichnen sind. Legt eine Partei in der vorgeschriebenen Frist keinen den Bestimmungen des Parteiengesetzes entsprechenden Rechenschaftsbericht vor, so verliert sie den Anspruch auf staatliche Zuwendungen.