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Sozialhilfe
1. Einleitung

Sozialhilfe, Teil der öffentlichen Sozialleistungen und des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland. Sie soll Bedürftigen, die nicht aus eigener Kraft (Vermögen, Einkommen, Erwerbstätigkeit) ihren Lebensunterhalt bestreiten können, „die Führung eines Lebens ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht” (§ 1 SGB XII). Sie soll die Bedürftigen aber auch in die Lage versetzen, ihren Lebensunterhalt möglichst bald wieder aus eigener Kraft zu bestreiten; auf dieses Ziel haben die Leistungsberechtigten nach ihren Möglichkeiten hinzuarbeiten.

Die Sozialhilfe wird nachrangig gewährt, also in der Regel erst dann, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Sozialhilfe erhalten nur Personen, die keine Ansprüche auf andere Leistungen besitzen, wie etwa Arbeitslosengeld II (ALG II) oder Leistungen bei nicht voller Erwerbsminderung; Verpflichtungen anderer, z. B. Unterhaltspflichtiger, bleiben unberührt. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Sozialhilfe. Träger der Sozialhilfe sind Kreise und kreisfreie Städte (örtliche Träger) sowie von den Bundesländern bestimmte überörtliche Träger. Die Sozialhilfe muss nicht (wie ALG II) beantragt werden; es genügt, dass dem Träger das Vorliegen der Voraussetzungen bekannt ist.

2. Die Reform der Sozialhilfe

Seit In-Kraft-Treten des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) im Jahr 1962 haben sich die Aufgaben der Sozialhilfe deutlich gewandelt und ausgeweitet. Die Altersarmut, deren Bekämpfung anfangs im Vordergrund stand, nahm seitdem deutlich ab, dafür stieg die Zahl der Langzeitarbeitslosen, allein Erziehenden, Migranten (z. B. Asylbewerber, Aussiedler), Pflegebedürftigen und anderer deutlich an. Der Entlastung der Sozialhilfe dienten bereits das Asylbewerberleistungsgesetz (1993) und das Pflegeversicherungsgesetz (1995). 2003 wurde das BSHG reformiert und als Zwölftes Buch in das Sozialgesetzbuch eingefügt; die Änderungen traten zum überwiegenden Teil zum 1. Januar 2005 in Kraft.

Das Sozialhilferecht ist eng auf das gleichzeitig eingeführte ALG II (im SGB II) abgestimmt. Erwerbsfähige Hilfsbedürftige zwischen 15 und 65 Jahren, die bisher zum Teil unter das Sozialhilferecht fielen (etwa bei fehlender Bezugsvoraussetzung für die Arbeitslosenhilfe), erhalten nun ALG II, ihre nicht erwerbsfähigen Angehörigen gegebenenfalls Sozialgeld. Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat oder dauerhaft erwerbsgemindert ist, kann die im SGB XII geregelte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen. Somit wurde der Kreis der Sozialhilfebezieher deutlich reduziert auf Menschen im erwerbsfähigen Alter, denen (z. B. aufgrund von längerer Krankheit) vorübergehend keine Erwerbstätigkeit möglich ist.

Weitere wichtige Änderungen sind u. a.: 1.) Neu festgelegte Regelsätze enthalten weitgehend die bisher gezahlten einmaligen Leistungen, die es nur noch in wenigen Ausnahmefällen gibt (Erstausstattung des Haushalts, Erstausstattung bei der Geburt eines Kindes, mehrtägige Klassenfahrt). 2.) Nach dem Grundsatz „Fördern und Fordern” sollen Sozialhilfeempfängern nach Möglichkeit Wege zur Überwindung ihrer Bedürftigkeit aufgezeigt werden. 3.) Durch ein persönliches Budget soll behinderten und pflegebedürftigen Menschen mehr Selbstbestimmung ermöglicht werden (Erprobungsphase Juli 2004 bis Dezember 2007). 4.) Nur noch in wenigen Ausnahmefällen wird Sozialhilfe an im Ausland lebende Deutsche gezahlt (seit 1. Januar 2004).

3. Leistungen

Die Leistungen der Sozialhilfe erfolgen als Dienst-, Geld- oder Sachleistung. Sie sind als letztes soziales Auffangnetz für Menschen in Notlage gedacht, und zwar unabhängig davon, ob diese Notlage selbst verschuldet ist oder nicht. Mit der materiellen (in der Regel finanziellen) Unterstützung gehen immer auch Beratung und Aktivierung einher, die auf eine Unabhängigkeit von der Sozialhilfe hinwirken sollen.

Das SGB XII hat die frühere Unterteilung der Sozialhilfe in „Hilfe zum Lebensunterhalt” und „Hilfe in besonderen Lebenslagen” aufgegeben und unterscheidet nun sieben verschiedene Bereiche, in denen materielle Unterstützung jeweils mit den entsprechenden Beratungsleistungen erbracht wird.

1. Notwendiger Lebensunterhalt

Sozialhilfe soll den notwendigen Lebensunterhalt sicherstellen (§§ 27-40 SGB XII). Dazu gehören Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, was Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben einschließt. Wie beim ALG II beträgt der Regelsatz 345 Euro in den alten und 331 Euro in den neuen Bundesländern. Leben mehrere Bedürftige in einem Haushalt (Bedarfsgemeinschaft), erhält der Haushaltsvorstand den vollen Regelsatz, die übrigen Angehörigen ab 14 Jahren 80 Prozent, Kinder unter 14 Jahren bekommen 60 Prozent des Regelsatzes. Unterkunft und Heizkosten werden, soweit nicht unangemessen hoch, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gezahlt. Für bestimmten Mehrbedarf (z. B. Alleinerziehung) gibt es einen prozentualen Zuschlag von bis zu 36 Prozent des Regelsatzes; einmalige Leistungen werden nur noch in wenigen Fällen (siehe oben) erbracht. Der Regelsatz kann um 25 Prozent gekürzt werden, wenn der Sozialhilfebezieher eine Erwerbstätigkeit oder Eingliederungsmaßnahme ablehnt; bei wiederholter Ablehnung sind weitere Kürzungen möglich.

2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Diese bereits 2003 eingeführte Unterstützung ist für leistungsberechtigte Personen ab 65 Jahren sowie für dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren vorgesehen. Die Leistungen entsprechen denen der Hilfe zum notwendigen Lebensunterhalt. Bedürftige müssen sie allerdings beantragen.

3. Hilfen zur Gesundheit

Durch die Reformen in der gesetzlichen Krankenversicherung wurden nicht krankenversicherte Sozialhilfeempfänger leistungsrechtlich mit den gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt. Seit dem 1. Januar 2004 werden Sozialhilfeempfänger wie Kassenpatienten behandelt, d. h., die Hilfen zur Gesundheit entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sozialhilfeempfänger müssen im Rahmen ihrer Belastungsgrenzen Zuzahlungen leisten.

4. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Diese Hilfe ist für alle Personen vorgesehen, die dauerhaft körperlich, geistig oder seelisch behindert oder von einer Behinderung bedroht sind. Sie soll die Eingliederung in die Gesellschaft unterstützen. Die Leistungen können direkt oder auf Antrag auch in Form eines persönlichen Budgets erbracht werden. Durch dieses Budget haben die Leistungsberechtigten die Möglichkeit, selbst zu bestimmen, welche Dienstleistungen sie in welcher Form und von welchem Anbieter in Anspruch nehmen.

5. Hilfe zur Pflege

Die Sozialhilfe ist nunmehr auch für Pflegebedürftige zuständig, die das Kriterium „erhebliche Pflegebedürftigkeit” (Stufe I) der Pflegeversicherung nicht erfüllen. Auch diese Unterstützung kann auf Antrag, wie die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, in Form eines persönlichen Budgets geleistet werden.

6. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Diese Hilfe richtet sich an Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, die sie nicht aus eigener Kraft überwinden können. Hierzu gehören vor allem Obdachlose.

7. Hilfe in anderen Lebenslagen

Unter diesem Kapitel sieht das SGB XII verschiedene Leistungen vor, die durch die genannten Bereiche nicht oder nicht vollständig abgedeckt sind, wie etwa die Altenhilfe, die Blindenhilfe sowie Bestattungskosten.