Sozialhilfe
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Sozialhilfe
1. Einleitung

Sozialhilfe, Teil der öffentlichen Sozialleistungen und des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland. Sie soll Bedürftigen, die nicht aus eigener Kraft (Vermögen, Einkommen, Erwerbstätigkeit) ihren Lebensunterhalt bestreiten können, „die Führung eines Lebens ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht” (§ 1 SGB XII). Sie soll die Bedürftigen aber auch in die Lage versetzen, ihren Lebensunterhalt möglichst bald wieder aus eigener Kraft zu bestreiten; auf dieses Ziel haben die Leistungsberechtigten nach ihren Möglichkeiten hinzuarbeiten.

Die Sozialhilfe wird nachrangig gewährt, also in der Regel erst dann, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Sozialhilfe erhalten nur Personen, die keine Ansprüche auf andere Leistungen besitzen, wie etwa Arbeitslosengeld II (ALG II) oder Leistungen bei nicht voller Erwerbsminderung; Verpflichtungen anderer, z. B. Unterhaltspflichtiger, bleiben unberührt. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Sozialhilfe. Träger der Sozialhilfe sind Kreise und kreisfreie Städte (örtliche Träger) sowie von den Bundesländern bestimmte überörtliche Träger. Die Sozialhilfe muss nicht (wie ALG II) beantragt werden; es genügt, dass dem Träger das Vorliegen der Voraussetzungen bekannt ist.