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| 2. | Die Reform der Sozialhilfe |
Seit In-Kraft-Treten des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) im Jahr 1962 haben sich die Aufgaben der Sozialhilfe deutlich gewandelt und ausgeweitet. Die Altersarmut, deren Bekämpfung anfangs im Vordergrund stand, nahm seitdem deutlich ab, dafür stieg die Zahl der Langzeitarbeitslosen, allein Erziehenden, Migranten (z. B. Asylbewerber, Aussiedler), Pflegebedürftigen und anderer deutlich an. Der Entlastung der Sozialhilfe dienten bereits das Asylbewerberleistungsgesetz (1993) und das Pflegeversicherungsgesetz (1995). 2003 wurde das BSHG reformiert und als Zwölftes Buch in das Sozialgesetzbuch eingefügt; die Änderungen traten zum überwiegenden Teil zum 1. Januar 2005 in Kraft.
Das Sozialhilferecht ist eng auf das gleichzeitig eingeführte ALG II (im SGB II) abgestimmt. Erwerbsfähige Hilfsbedürftige zwischen 15 und 65 Jahren, die bisher zum Teil unter das Sozialhilferecht fielen (etwa bei fehlender Bezugsvoraussetzung für die Arbeitslosenhilfe), erhalten nun ALG II, ihre nicht erwerbsfähigen Angehörigen gegebenenfalls Sozialgeld. Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat oder dauerhaft erwerbsgemindert ist, kann die im SGB XII geregelte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen. Somit wurde der Kreis der Sozialhilfebezieher deutlich reduziert auf Menschen im erwerbsfähigen Alter, denen (z. B. aufgrund von längerer Krankheit) vorübergehend keine Erwerbstätigkeit möglich ist.
Weitere wichtige Änderungen sind u. a.: 1.) Neu festgelegte Regelsätze enthalten weitgehend die bisher gezahlten einmaligen Leistungen, die es nur noch in wenigen Ausnahmefällen gibt (Erstausstattung des Haushalts, Erstausstattung bei der Geburt eines Kindes, mehrtägige Klassenfahrt). 2.) Nach dem Grundsatz „Fördern und Fordern” sollen Sozialhilfeempfängern nach Möglichkeit Wege zur Überwindung ihrer Bedürftigkeit aufgezeigt werden. 3.) Durch ein persönliches Budget soll behinderten und pflegebedürftigen Menschen mehr Selbstbestimmung ermöglicht werden (Erprobungsphase Juli 2004 bis Dezember 2007). 4.) Nur noch in wenigen Ausnahmefällen wird Sozialhilfe an im Ausland lebende Deutsche gezahlt (seit 1. Januar 2004).