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| 3. | Leistungen |
Die Leistungen der Sozialhilfe erfolgen als Dienst-, Geld- oder Sachleistung. Sie sind als letztes soziales Auffangnetz für Menschen in Notlage gedacht, und zwar unabhängig davon, ob diese Notlage selbst verschuldet ist oder nicht. Mit der materiellen (in der Regel finanziellen) Unterstützung gehen immer auch Beratung und Aktivierung einher, die auf eine Unabhängigkeit von der Sozialhilfe hinwirken sollen.
Das SGB XII hat die frühere Unterteilung der Sozialhilfe in „Hilfe zum Lebensunterhalt” und „Hilfe in besonderen Lebenslagen” aufgegeben und unterscheidet nun sieben verschiedene Bereiche, in denen materielle Unterstützung jeweils mit den entsprechenden Beratungsleistungen erbracht wird.
| 1. | Notwendiger Lebensunterhalt |
Sozialhilfe soll den notwendigen Lebensunterhalt sicherstellen (§§ 27-40 SGB XII). Dazu gehören Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, was Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben einschließt. Wie beim ALG II beträgt der Regelsatz 345 Euro in den alten und 331 Euro in den neuen Bundesländern. Leben mehrere Bedürftige in einem Haushalt (Bedarfsgemeinschaft), erhält der Haushaltsvorstand den vollen Regelsatz, die übrigen Angehörigen ab 14 Jahren 80 Prozent, Kinder unter 14 Jahren bekommen 60 Prozent des Regelsatzes. Unterkunft und Heizkosten werden, soweit nicht unangemessen hoch, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gezahlt. Für bestimmten Mehrbedarf (z. B. Alleinerziehung) gibt es einen prozentualen Zuschlag von bis zu 36 Prozent des Regelsatzes; einmalige Leistungen werden nur noch in wenigen Fällen (siehe oben) erbracht. Der Regelsatz kann um 25 Prozent gekürzt werden, wenn der Sozialhilfebezieher eine Erwerbstätigkeit oder Eingliederungsmaßnahme ablehnt; bei wiederholter Ablehnung sind weitere Kürzungen möglich.
| 2. | Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung |
Diese bereits 2003 eingeführte Unterstützung ist für leistungsberechtigte Personen ab 65 Jahren sowie für dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren vorgesehen. Die Leistungen entsprechen denen der Hilfe zum notwendigen Lebensunterhalt. Bedürftige müssen sie allerdings beantragen.
| 3. | Hilfen zur Gesundheit |
Durch die Reformen in der gesetzlichen Krankenversicherung wurden nicht krankenversicherte Sozialhilfeempfänger leistungsrechtlich mit den gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt. Seit dem 1. Januar 2004 werden Sozialhilfeempfänger wie Kassenpatienten behandelt, d. h., die Hilfen zur Gesundheit entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sozialhilfeempfänger müssen im Rahmen ihrer Belastungsgrenzen Zuzahlungen leisten.
| 4. | Eingliederungshilfe für behinderte Menschen |
Diese Hilfe ist für alle Personen vorgesehen, die dauerhaft körperlich, geistig oder seelisch behindert oder von einer Behinderung bedroht sind. Sie soll die Eingliederung in die Gesellschaft unterstützen. Die Leistungen können direkt oder auf Antrag auch in Form eines persönlichen Budgets erbracht werden. Durch dieses Budget haben die Leistungsberechtigten die Möglichkeit, selbst zu bestimmen, welche Dienstleistungen sie in welcher Form und von welchem Anbieter in Anspruch nehmen.
| 5. | Hilfe zur Pflege |
Die Sozialhilfe ist nunmehr auch für Pflegebedürftige zuständig, die das Kriterium „erhebliche Pflegebedürftigkeit” (Stufe I) der Pflegeversicherung nicht erfüllen. Auch diese Unterstützung kann auf Antrag, wie die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, in Form eines persönlichen Budgets geleistet werden.
| 6. | Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten |
Diese Hilfe richtet sich an Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, die sie nicht aus eigener Kraft überwinden können. Hierzu gehören vor allem Obdachlose.
| 7. | Hilfe in anderen Lebenslagen |
Unter diesem Kapitel sieht das SGB XII verschiedene Leistungen vor, die durch die genannten Bereiche nicht oder nicht vollständig abgedeckt sind, wie etwa die Altenhilfe, die Blindenhilfe sowie Bestattungskosten.