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Chemikaliengesetz

Chemikaliengesetz, Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen, das erstmals 1982 in Kraft trat und seitdem mehrere Veränderungen erfuhr.

In Deutschland ist die Neufassung vom Juni 2002 gültig, die zuletzt im August 2003 geändert wurde. Das Gesetz soll Menschen und Umwelt vor den schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe schützen. Als gefährlich im Sinne des Gesetzes gelten u. a. explosionsgefährliche, entzündliche, giftige, gesundheitsschädliche, ätzende, Krebs erzeugende, Erbgut verändernde und umweltgefährliche Stoffe. In der Europäischen Union darf ein Hersteller diese Stoffe für sich oder als Bestandteil eines anderen Stoffes nur nach vorheriger Anmeldung bei der zuständigen Anmeldestelle gewerbsmäßig in den Verkehr bringen. In der Anmeldung müssen u. a. die Identitätsmerkmale des Stoffes, seine Zusammensetzung, Bestimmungs- und Analysemethoden sowie seine Giftigkeit angegeben sein. Ebenso müssen Verpackung und Kennzeichnung aufgeführt sein sowie Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen und Sofortmaßnahmen bei Unfällen. Für jeden neuen gefährlichen Stoff wird ein Sicherheitsdatenblatt vorgeschrieben. Verstöße gegen das Chemikaliengesetz sind eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit.

Nach jahrelangen Verhandlungen verabschiedete die EU-Kommission im Oktober 2003 einen Entwurf, der eine Modernisierung des derzeit gültigen Gesetzes vorsieht. So müssten Unternehmen, die Chemikalien auf dem Gebiet der EU herstellen wollen, diese Stoffe registrieren lassen, wenn die hergestellte Menge eine Tonne pro Jahr übersteigt – bislang liegt die Grenze bei mehr als zehn Kilogramm pro Jahr. Dem Entwurf der Kommission müssen noch die EU-Staats- und Regierungschefs zustimmen, bevor er in geltendes Recht umgesetzt werden kann.