Suchansicht Entsorgungswirtschaft

Wenn Sie nach einem bestimmten Wort, Namen bzw. Thema in diesem Artikel suchen möchten, wählen Sie in Ihrem Browser die entsprechende Option für Suche innerhalb der Seite. Im Internet Explorer finden Sie diese Option im Menü Bearbeiten.

Bei der Suche wird genau das Wort bzw. die Phrase berücksichtigt, das (die) Sie eingegeben haben. Sollte die Suche keine Ergebnisse zeitigen, versuchen Sie, nach einem Schlüsselwort in Ihrem Thema zu suchen bzw. die Schreibung des betreffenden Wortes oder Namens zu überprüfen.

Entsorgungswirtschaft

Entsorgungswirtschaft, zusammenfassender Begriff für die mit der Abfallbeseitigung und -verwertung befassten Einrichtungen und Unternehmen. Der Aufgabenbereich der Entsorgungswirtschaft erstreckt sich von der Bereitstellung entsprechender Sammelbehälter über das Einsammeln und Transportieren von Abfällen bis hin zu ihrer Verwertung, Lagerung und Beseitigung. Dementsprechend gehören zu ihr die Einrichtungen der Müllabfuhr, Mülldeponien, Müllverbrennungsanlagen, Wiederaufbereitungsanlagen für Kernbrennstoffe wie auch Recyclinganlagen und sonstige Verwertungsanlagen. Diese Einrichtungen sind meist in öffentlicher Hand, da es grundsätzlich Aufgabe öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist, die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle zu verwerten oder zu beseitigen, sofern sie nicht aufgrund bestimmter Rechtsverordnungen von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen sind.

Angesichts der immer differenzierteren Abfallbehandlung, vielfach aber auch aus Kostengründen, werden zunehmend Dritte mit der Wahrnehmung dieser öffentlichen Aufgaben betraut. Dies führt ebenso wie die eigenverantwortliche Entsorgungspflicht gewerblicher Abfallerzeuger und -besitzer dazu, dass sich die Entsorgungswirtschaft auch auf privatwirtschaftlicher Ebene zu einem immer größer werdenden Markt entwickelt. Hier gewinnen vor allem Unternehmen der so genannten Kreislaufwirtschaft zunehmend an Bedeutung, da das im Oktober 1996 in Kraft getretene Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz der Verwertung von Abfällen grundsätzlich Vorrang vor deren Beseitigung einräumt.