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Jagdrecht

Jagdrecht, die Zusammenfassung der für die Jagd geltenden Rechtsnormen sowie die Befugnis, in einem bestimmten Jagdbezirk des eigenen Grund und Bodens wild lebende, jagdbare Tiere zu hegen, zu jagen und sich die Jagdbeute anzueignen. Die maßgebenden Rechtsvorschriften sind in den Jagdgesetzen und Jagdverordnungen der Länder enthalten, zu denen der Bund die entsprechenden Rahmengesetze, vor allem das Bundesjagdgesetz von 1976, erlassen hat. Dieses enthält auch die Bestimmungen über den Jagdbezirk, bei dem zwischen Eigenjagdbezirken und gemeinschaftlichen Jagdbezirken unterschieden wird. Eigenjagdbezirke – private Grundstücke, die land-, forst- oder fischwirtschaftlich genutzt werden – müssen eine Fläche von mindestens 75 Hektar umfassen. Die als gemeinschaftliche Jagdbezirke geltenden Grundflächen einer oder mehrerer Gemeinden müssen dagegen mindestens 150 Hektar groß sein. Das Recht zur Ausübung der Jagd kann verpachtet werden und erfordert grundsätzlich einen Jagdschein.