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Meistbegünstigung

Meistbegünstigung, die Zuerkennung von Zoll- und Handelsvorteilen an einen Außenhandelspartner, weil diese bereits anderen Vertragspartnern gewährt werden. Hierdurch soll eine Diskriminierung einzelner Staaten im Welthandel vermieden werden. Nach der so genannten Meistbegünstigungsklausel sind Staaten verpflichtet, einem Vertragspartner alle handelspolitischen Vergünstigungen zu gewähren, die sie bereits anderen Außenhandelspartnern eingeräumt haben. Es wird unterschieden zwischen unbedingter und unbeschränkter, bedingter sowie beschränkter Meistbegünstigung. Die unbedingte und unbeschränkte Meistbegünstigung erstreckt sich auf alle Waren, Länder und Handelserschwernisse, während sich bei der beschränkten Meistbegünstigung das Diskriminierungsverbot nur auf bestimmte Waren bezieht. Die bedingte Meistbegünstigung ist an vereinbarte Gegenleistungen des Handelspartners gebunden. Grundlagen für die Meistbegünstigung bilden entsprechende bilaterale oder multilaterale Verträge. Der bekannteste Vertrag ist das 1947 abgeschlossene Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), das von der 1995 in Kraft getretenen Welthandelsorganisation (World Trade Organisation, WTO) fortgeführt wird.