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Internationaler Strafgerichtshof
1. Einleitung

Internationaler Strafgerichtshof (International Criminal Court, ICC), juristisches Organ der Vereinten Nationen (UN) mit Sitz in Den Haag zur Verfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.

Mit dem Internationalen Strafgerichtshof wurde in Ergänzung zum Internationalen Gerichtshof in Den Haag, vor dem zwischenstaatliche Auseinandersetzungen verhandelt werden, und im Unterschied zu den Sondergerichten mit zeitlich und räumlich begrenztem Auftrag (Internationales Tribunal für Verbrechen im früheren Jugoslawien, Internationales Tribunal für Kriegsverbrechen in Ruanda) ein permanent bestehendes Strafgericht geschaffen, das schwerste Menschenrechtsverletzungen wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen durch Individuen verfolgt, sofern die jeweiligen nationalen Gerichte ihrer Strafverfolgungspflicht nicht nachkommen oder nicht nachkommen können. Als weitere Delikte, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen könnten, stehen die Bereiche Aggression (der jedoch erst noch definiert werden muss) sowie Terrorismus und Drogenhandel zur Diskussion.

2. Statut

Das Statut zur Schaffung des Gerichtshofs, das so genannte Römische Statut, wurde von der „Diplomatischen Staatenkonferenz der Vereinten Nationen zur Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs” am 17. Juli 1998 in Rom beschlossen. Von den teilnehmenden Delegationen stimmten 120 für den Entwurf, sieben waren dagegen (darunter die USA), 21 Staaten enthielten sich der Stimme. In der Folgezeit unterzeichneten insgesamt 139 Staaten, auch die USA, das Statut, und am 1. Juli 2002 trat es in Kraft, nachdem die dafür notwendige Anzahl von 60 Ratifikationen erreicht worden war. Ende 2006 hatten das Statut insgesamt 104 Staaten ratifiziert.

Das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs definiert die einzelnen Verbrechen und legt die Zuständigkeit des Gerichts, seine Organisationsstruktur und die Finanzierung fest. Außerdem regelt es die allgemeinen Strafrechtsprinzipien, das Strafverfahren, die einzelnen Strafen sowie die Strafvollstreckung.

Der Strafgerichtshof kann nur dann tätig werden, wenn die nationalen Gerichte nicht bereit (etwa in einer Diktatur) oder nicht in der Lage sind (beispielsweise in einem durch Krieg zerstörten Staat), die Straftat zu verfolgen, wenn außerdem der Staat, auf dessen Gebiet das Verbrechen begangen wurde, oder der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Täter besitzt, das Statut des Gerichtshofs ratifiziert hat. Allerdings kann der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auch ohne diese Voraussetzungen dem Gerichtshof Fälle überweisen; umgekehrt kann der Sicherheitsrat per Mehrheitsbeschluss auch Verfahren vor dem Strafgerichtshof aussetzen.

In der Strafzumessung ist der Internationale Strafgerichtshof weitgehend frei, er kann Haftstrafen von bis zu 30 Jahren oder lebenslängliche Freiheitsstrafen verhängen. Die Strafvollstreckung kann durch jeden Vertragsstaat durchgeführt werden, der sich hierzu bereit erklärt; die Niederlande als Sitz des Gerichtshofs stehen für den Strafvollzug jederzeit zur Verfügung.

Der Internationale Strafgerichtshof setzt sich aus 18 Richtern sowie einem Chefankläger zusammen, die von den Teilnehmerländern für eine einmalige Amtszeit von jeweils neun Jahren gewählt werden, wobei jedes Teilnehmerland höchstens einen Richter entsenden darf. Die Finanzierung des Gerichtshofs erfolgt durch Mittel der Vereinten Nationen und durch Beiträge der Vertragsstaaten. Mit dem In-Kraft-Treten des Statuts für den Internationalen Strafgerichtshof am 1. Juli 2002 nahmen erst einige wenige Mitarbeiter des Gerichts die Arbeit auf. Im Februar 2003 wurden die 18 Richter gewählt, darunter sieben Frauen. Mit der Vereidigung des Argentiniers Luis Moreno Ocampo als Chefankläger am 16. Juni 2003 war das Gericht vollständig besetzt und konnte seine praktische Arbeit aufnehmen.

3. Sonderfall USA

Kurz vor dem In-Kraft-Treten hatten die USA ihre Unterschrift unter das Statut zurückgezogen. Als Begründung wurde die Tatsache angeführt, dass der Strafgerichtshof nicht durch den UN-Sicherheitsrat errichtet worden war; schwerer wog jedoch die Befürchtung, dass der Strafgerichtshof politisch gegen die USA instrumentalisiert werden und sich gegen amerikanische Soldaten richten könnte, die im Ausland Krieg führten oder sich an Friedensmissionen beteiligten. Bereits 2001 hatte der Kongress der USA ein Gesetz verabschiedet, das der US-Regierung eine Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof untersagt und Sanktionen gegen die Ratifikanten des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vorsieht. Auch Israel verweigerte die Ratifikation, ebenso Russland und China. Die Spannungen zwischen den Befürwortern des Strafgerichtshofs und den USA erreichten unmittelbar nach In-Kraft-Treten des Statuts im Juli 2002 einen Höhepunkt: Die USA forderten ultimativ die volle Immunität ihrer Soldaten vor dem Strafgerichtshof, andernfalls drohten sie UN-Friedensmissionen durch ihr Veto im Sicherheitsrat zu verhindern, so z. B. die zu dieser Zeit gerade anliegende Verlängerung des UN-Mandats für Bosnien-Herzegowina. Man einigte sich schließlich auf einen von vielen Seiten scharf kritisierten Kompromiss: Mit der Resolution 1422 vom 12. Juli 2002 gestand der Sicherheitsrat allen an UN-Einsätzen Beteiligten aus denjenigen Staaten, die dem Römischen Statut nicht beigetreten waren, für ein Jahr, d. h. bis zum 30. Juni 2003, die volle Immunität vor dem Strafgerichtshof zu und bekundete die Absicht, diese Bestimmung regelmäßig um weitere zwölf Monate zu verlängern.

Dieses Zugeständnis ging den USA jedoch nicht weit genug: Sie verabschiedeten ein Gesetz, das u. a. US-Behörden und -Geheimdiensten die Zusammenarbeit mit dem Strafgerichtshof untersagt und Staaten, die das Römische Statut unterzeichnet haben, den Entzug der Militärhilfe androht. Zudem suchten sie mit möglichst vielen Staaten bilaterale Verträge abzuschließen, die eine Überstellung amerikanischer Staatsbürger durch die Vertragsstaaten an den Strafgerichtshof verbieten. Während eine Reihe von Staaten – als erste Rumänien und Israel – entsprechende Verträge mit den USA schlossen, lehnte der Großteil der Europäischen Union (EU) solche Abkommen unter Hinweis auf ihre Unvereinbarkeit mit dem Römischen Statut zunächst strikt ab, fand sich dann aber auf Druck Italiens und Großbritanniens sowie vor dem Hintergrund zunehmender Spannungen zwischen der EU und den USA zu einem Kompromiss bereit, wonach bilaterale Verträge mit den USA über die Nicht-Auslieferung von US-Bürgern unter strengen Bedingungen legitim und mit der Integrität des Strafgerichtshof vereinbar seien.

Im Juni 2003 verlängerte der UN-Sicherheitsrat diese Kompromissbestimmung für die USA um ein weiteres Jahr; 2004 zogen die USA ihren Antrag auf Verlängerung der Sonderregelung von sich aus zurück, da sich eine Ablehnung durch den Sicherheitsrat andeutete.

4. Verfahren

Ein großer Teil der etwa 500 Klagen, die bis zur Arbeitsaufnahme des Gerichtes eingegangen waren, bezog sich auf den zu diesem Zeitpunkt gerade aktuellen Irak-Krieg; jedoch leitete der Strafgerichtshof kein Verfahren ein, denn er war hier nicht zuständig, da weder der Irak noch die USA das Römische Statut ratifiziert haben. Seine ersten offiziellen Ermittlungen nahm der Strafgerichtshof im Juni 2004 auf; Gegenstand war der anhaltende Konflikt in der Demokratischen Republik Kongo. Ab Juli 2004 ermittelte der Strafgerichtshof auch auf Ersuchen der ugandischen Regierung gegen die Rebellenbewegung Lord’s Resistance Army (LRA) im Norden Ugandas. Im Juni 2005 nahm der Gerichtshof Ermittlungen gegen die Verantwortlichen für die schweren Menschenrechtsverletzungen in der Provinz Darfur im Sudan auf. Dieses Verfahren war das erste, das der Strafgerichtshof auf Betreiben des UN-Sicherheitsrates (Resolution 1593 vom 31. März 2005) einleitete. Im März 2006 nahm das Tribunal seinen ersten Untersuchungshäftling in Gewahrsam, und zwar den Kongolesen Thomas Lubanga. Der Milizenführer wurde der Verschleppung von Kindern und ihres Missbrauchs als Kindersoldaten beschuldigt. Nach Abschluss des Vorverfahrens gegen Lubanga, in dem die Beschuldigung erhärtet werden konnte, war im Januar 2007 der Weg für die Aufnahme des ersten Hauptverfahrens vor dem Internationalen Strafgerichtshof frei.