| Suchansicht | Naturrecht | Artikelansicht |
| 1. | Einleitung |
Naturrecht, in der Moralphilosophie, -theologie und in der Rechtslehre versteht man darunter Prinzipien, die sich aus gleich bleibenden und dauerhaften Eigenschaften ableiten lassen, die dem Menschen von Natur aus zukommen. Diese sind der Maßstab für individuelles Verhalten und staatliches Recht. Das Naturrecht wird als unveränderlich und universell gültig angesehen. Je nach Verständnis des Begriffs Natur kann Naturrecht entweder ein Ideal bezeichnen, das die Menschen anstreben, oder ein allgemeines Gesetz, nach dem Menschen handeln. Dem Naturrecht steht das positive Recht, die Gesetze eines Staates, gegenüber.
| 2. | Klassische Theorien |
Die Philosophen im antiken Griechenland entwarfen die erste Naturrechtslehre. Heraklit berief sich im 6. Jahrhundert v. Chr. auf die Weltvernunft. Für ihn nähren sich alle menschlichen Gesetze aus dem göttlichen Gesetz. Aristoteles unterschied zwei Formen der Gerechtigkeit: Eine Gerechtigkeitsnorm ist dann natürlich, wenn sie überall die gleiche Gültigkeit besitzt, unabhängig davon, ob wir sie anerkennen oder nicht. Sie ist dann legal, wenn sie das erste Mal auf die eine oder andere Weise entschieden wurde. Die Stoiker, insbesondere Chrysippos aus Soloi, entwarfen eine systematische Naturrechtslehre. Der Stoa zufolge ist der Kosmos ein aktives Prinzip (logos), das entweder Gott, Geist oder Schicksal genannt wird, und vernünftig geordnet ist. Jedes einzelne Wesen ist Teil des Kosmos. Tugendgemäß zu leben, heißt nach der Vernunft zu leben. Da Leidenschaft und Gefühle als irrationale Regungen der Seele gelten, ist der Weise bestrebt, die Leidenschaften auszulöschen und bewusst ein rationales Leben zu führen. Diese Lehre wurde im 1. Jahrhundert v. Chr. von Cicero vertreten. Aus seinem Werk De Republica stammt die berühmte Definition des Naturrechtes: „Das wahre Gesetz ist die rechte Vernunft in Übereinstimmung mit der Natur. Es gilt überall, ist unveränderlich und ewig. Seine Vorschriften fordern zur Pflichterfüllung auf, und seine Verbote halten davon ab, Böses zu tun. In Rom und Athen, heute und zu allen Zeiten werden dieselben, immergültigen und unveränderlichen Gesetze gelten.” Im Corpus Juris Civilis, einer Sammlung und Kodifizierung römischer Rechtsvorschriften, die 534 unter Kaiser Justinian I. zusammengestellt wurde, wird das Jus naturale erwähnt. Es wird dort jedoch nicht als dem positiven Recht überlegen angesehen und nicht zur Begründung für die Menschenrechte benutzt (Sklaverei galt beispielsweise als legal.).
| 3. | Christliche Vorstellungen |
Die Naturrechtslehre der Stoa war mit dem christlichen Glauben vereinbar. Paulus schreibt, dass die Heiden, die dem mosaischen Gesetz nicht folgen, „von Natur aus die Vorschriften des Gesetzes erfüllen” (Römer 2, 14). Isidor von Sevilla, ein spanischer Kirchenvater des 6. Jahrhunderts n. Chr., vertrat die Ansicht, das Naturrecht werde überall instinktiv erkannt und befolgt, und nennt als Beispiele die Vorschriften über die Eheschließung und über die Zeugung von Kindern. Isidors Schriften, die der italienische Gelehrte Gratian (1140) in seiner Schrift Decretu, dem Rechtskanon des Mittelalters, zitiert, wurden unter den Scholastikern lebhaft diskutiert. Am bekanntesten ist die Naturrechtslehre des Thomas von Aquin. In seiner Summa Theologiae (1265-1273) bezeichnet Aquin Gottes vernünftige Lenkung der Schöpfung als das „ewige Gesetz”. Dieses bringt alle Wesen dazu, Taten anzustreben, die ihnen gemäß sind. Alle Vernunftwesen haben teil an der göttlichen Vernunft, insofern sie ihre eigenen Handlungen und die anderer lenken können. „Die Teilnahme aller Vernunftwesen am ewigen Gesetz heißt Naturgesetz.” Seine Vorschriften entsprechen der grundlegenden Veranlagung der menschlichen Natur. Nach Thomas von Aquin lässt sich demnach Gutes und Böses mit dem Licht der Vernunft voneinander unterscheiden.
| 4. | Neuzeitliche Theorien |
Der niederländische Rechtsgelehrte Hugo Grotius gilt als Begründer der neuzeitlichen Naturrechtslehre. Seine Definition des Naturrechtes als der Kern des Gesetzes, das durch die Vernunft gefunden werden kann, entspricht der Tradition. Indem er jedoch das hypothetische Argument aufwirft, dass dieses Gesetz auch dann gültig wäre, wenn Gott nicht existierte und sich nicht in die Belange der Menschen einmischte, löste er sich von den theologischen Voraussetzungen und bereitete den Weg für die rein rationalistischen Theorien des 17. und 18. Jahrhunderts. Er entfernte sich also, wenn auch nicht inhaltlich, so doch methodologisch von der Scholastik. Grotius wich auch mit seiner Ansicht, das Naturgesetz sei deduktiv und unabhängig von der Erfahrung, von der Tradition ab: „Wie die Mathematiker ihre Zahlen losgelöst von Körpern behandeln, so habe ich in der Beschäftigung mit dem Recht meine Vernunft von allen besonderen Tatsachen abgelöst.” (De Jure Belli ac Pacis, 1625.)
Der Jurist und Historiker Samuel von Pufendorf hatte den ersten Lehrstuhl für Naturrecht an einer deutschen Universität inne und entwickelte den Begriff weiter. Die englischen Philosophen Thomas Hobbes und John Locke verbanden im 17. Jahrhundert die Annahme eines Ur- oder Naturzustands, der durch den Gesellschaftsvertrag beendet wird, mit dem Naturrecht. Lockes Lehre, dass der Mensch von Natur aus bestimmte unveräußerliche Rechte habe, die ihm keine politische Herrschaft steitig machen könne, wurde in die amerikanische Unabhängigkeitserklärung aufgenommen.
Im 19. Jahrhundert wurde die Naturrechtslehre kritisch beurteilt, weil sie unbeweisbar war. In der Rechtstheorie wurde sie weitgehend durch den Grundsatz des Utilitarismus in der Formulierung des englischen Philosophen Jeremy Bentham als „das größte Glück der größten Zahl” ersetzt sowie durch den Rechtspositivismus, dem zufolge das Recht lediglich „der Befehl des Herrschers” ist, wie der englische Jurist John Austin formulierte.
Die Verbrechen im 2. Weltkrieg, die im Zeichen des Nationalsozialismus begangen wurden, ließen erneut das Bedürfnis nach einem Maßstab erwachen, der dem positiven Recht überlegen ist. Die Charta der Vereinten Nationen bekennt sich zum „Glauben” der Organisation an die Menschenrechte, und am 10. Dezember 1948 übernahm die Vollversammlung der UNO die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die allerdings eher eine moralische Forderung als ein rechtsgültiger Vertrag ist.
Siehe auch Ethik