| Internationaler Gerichtshof der Vereinten Nationen | Artikelansicht | ||||
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| 2. | Tätigkeit |
Nach Artikel 94 der UN-Charta können Streitfälle auf zweierlei Weise vor den IGH gebracht werden: Zum einen durch eine Sondervereinbarung, in der sich alle Parteien bereiterklären, die Sache dem IGH vorzutragen, zum anderen auf Antrag einer in eine Streitigkeit verwickelten Partei. Die Satzung des IGH sieht auch vor, dass Staaten in einer Voraberklärung die Rechtsprechung des Gerichts bei bestimmten internationalen Streitigkeiten als bindend anerkennen. Zu einer solchen Erklärung sind die Staaten allerdings nicht verpflichtet. Im Oktober 1985 widerrief Präsident Ronald Reagan für die USA offiziell ihre schon lange bestehende automatische Einwilligung in Entscheidungen des IGH. Danach waren es nur noch 43 Staaten, die die Rechtsprechung des Gerichts als bindend anerkannten. Da andere Staaten wie die Sowjetunion, China, Frankreich, die Bundesrepublik Deutschland und Italien die Urteile des IGH nicht anerkennen wollten, wurde seine Stellung noch weiter geschwächt.
Das Gericht verkündet seine Urteile nach den allgemeinen Prinzipien des Völkerrechtes sowie nach Verträgen und Konventionen, die von den streitigen Parteien anerkannt werden. Außerdem bezieht sich das Gericht auf Rechtsentscheidungen der Vergangenheit und auf schriftliche Ausführungen von Sachverständigen des internationalen Rechtes. Seine Urteilssprüche, die die Entscheidungsgründe beinhalten müssen, sind endgültig und bindend und lassen keine Berufung zu. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat das Recht, die Entscheidungen des Gerichts durchzusetzen. Der IGH selbst besitzt jedoch wenig Macht zur Durchsetzung seiner Urteile.
Neben der Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten der Staaten, erstellt der IGH auch Rechtsgutachten für die Vollversammlung der Vereinten Nationen, den Sicherheitsrat und andere Gremien.