Prostitution
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Prostitution
4. Rechtliche Aspekte der Prostitution

Im 18. und 19. Jahrhundert nahm die Prostitution, vor allem in den schnell wachsenden Städten, zu. Allgemein wurden eine Zwangsregistrierung und die medizinische Überwachung von Dirnen eingeführt. Die soziale Diskriminierung der Prostituierten gründet sich damit nicht zuletzt auf die Gesetzgebung. Bereits im 19. Jahrhundert versuchte man durch ein System von Reglementierungen, die Bevölkerung vor Geschlechtskrankheiten zu schützen. Dennoch beschränkten die meisten Vorschriften aber lediglich die Freiräume für Prostitution. Diese an sich und der außereheliche Geschlechtsverkehr standen nicht unter Strafe, denn damit wären auch Männer kriminalisiert worden.

Erste Verordnungen wurden 1802 von Napoleon I. zum Schutz der Gesundheit seiner Soldaten erlassen. Sowohl das Strafsystem als auch das gesundheitliche Überwachungssystem beschränkte sich stets nur auf die sich prostituierenden Frauen. In Deutschland schrieb das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 die Einschreibung von Prostituierten vor. Von den Auswirkungen waren alle Frauen betroffen, denn polizeiliche Zwangsuntersuchungen richteten sich oft auch gegen Frauen, die sich nicht prostituierten.

Die polizeilichen Maßnahmen umfassten zahlreiche Freiheitsbeschränkungen und Verhaltensgebote: Prostituierte durften beispielsweise nicht in offenen Kutschen oder Staßenbahnen fahren, Militärparaden beiwohnen, mit anderen Prostituierten zusammen oder im Erdgeschoss wohnen. Es war ihnen verboten, Zigarren zu rauchen und Verbindungen zu Zöglingen von Zivil- und Militärinstitutionen zu unterhalten.

Die Ausübung der Prostitution ist heute in Deutschland und Österreich, anders als in vielen anderen europäischen Ländern wie der Schweiz, und außereuropäischen Ländern gesetzlich erlaubt. Lohn konnte allerdings nach der bis 2001 gültigen Rechtsprechung nicht eingeklagt werden, da Prostitution als sittenwidriges Rechtsgeschäft angesehen wurde, das gegen das allgemeine Anstandsgefühl verstößt. Nach einem von der rotgrünen Bundestagsmehrheit verabschiedeten neuen Gesetz, das am 1. Januar 2002 in Kraft trat und das die rechtliche und soziale Situation der Prostituierten verbessern soll, steht ihnen wie anderen Arbeitnehmern der Zugang zu Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung offen. Eine Prostituierte kann nun gegen ihren Freier mit Erfolg klagen, wenn dieser den vereinbarten Lohn nicht gezahlt hat. Frauenverbände begrüßten das neue Gesetz als einen Schritt hin zur Normalisierung, zu weniger Gewalt gegen Frauen und als Ende der Doppelmoral in Bezug auf Prostitution.

Prostituierten-Organisationen wie HYDRA hatten bereits seit Mitte der neunziger Jahre die rechtliche und soziale Gleichstellung von Prostituierten mit anderen Erwerbstätigen gefordert. Wenn es die Straftatbestände der Zuhälterei und der Förderung der Prostitution nicht gibt, so ihre Argumentation, können reguläre Arbeitsverträge abgeschlossen werden und jede Prostituierte wird in das soziale Netz eingebunden. Vom Gehalt und dem Arbeitgeberanteil können Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung abgeführt werden. Prostituierte konnten sich bis 2002 auch bei den meisten privaten Krankenversicherungen noch nicht oder nur zu äußerst schlechten Bedingungen versichern, da die Kassen dadurch einen Imageverlust befürchteten.

Siehe auch AIDS; Kinderarbeit; Sexualstraftat; Sextourismus