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| 3. | Europäischer Binnenmarkt |
Als Gegenstück zur EWG gegründet, war das Hauptanliegen der EFTA die Abschaffung der Handelsbeschränkungen und die Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit vor allem zwischen ihren Mitgliedsländern, aber auch mit den EWG-Staaten. Bis 1967 waren innerhalb der EFTA die Handelszölle und Ausfuhrbeschränkungen abgebaut, außer für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die Sonderregeln bestehen blieben. Mit der EWG wurde eine ganze Reihe von Handels- und Zollabkommen geschlossen; so fielen etwa bereits 1984 im Handel mit der EWG alle Zollbeschränkungen für Industriegüter. 1992 vereinbarten EFTA und EU die Einrichtung des umfassenden Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der 1994 in Kraft trat und durch den auch die EFTA-Staaten in den Europäischen Binnenmarkt einbezogen wurden, allerdings mit Ausnahme der Schweiz, die sich in einer Volksabstimmung 1992 gegen die Teilnahme am EWR entschieden hatte. Die Beziehungen zur Schweiz hat die EU in separaten Verträgen festgelegt.
Auch mit anderen Ländern und Organisationen hat die EFTA Freihandels- und Kooperationsabkommen abgeschlossen, u. a. mit Israel, Marokko und anderen Mittelmeeranrainern, sowie mit Mexiko und Mercosur.