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| 2. | Geschichte |
Mit der Herausbildung des absolutistischen Territorialstaates verlor die ständische Gliederung der mittelalterlichen Feudalherrschaft an Bedeutung. Der absolute Souveränitätsanspruch des Monarchen fand seinen Ausdruck in einer generellen Degradierung der Beherrschten zu Untertanen. Diese Subordinierung machte auch vor dem Adel nicht halt, der zwar kompensatorisch seine sozialen Privilegien behaupten und teilweise sogar beträchtlich ausbauen konnte, doch seine politische Vormachtstellung zusehends einbüßte. Eine Vorreiterrolle übernahm dabei König Ludwig XIV. von Frankreich, der zur Absicherung seiner Suprematie dem Adel wesentliche Funktionen in Staat und Verwaltung entzog, um sie Beamten zu übertragen, die sich überwiegend aus dem Bürgertum rekrutierten.
Doch noch mehr als dies war es die merkantilistische Wirtschafts- und Geldpolitik, die das Bürgertum beförderte. Zum politischen Durchbruch verhalf ihm nicht zuletzt ein neuer Eigentumsbegriff, wie ihn etwa der englische Staatstheoretiker John Locke vertrat, der in seinen Two Treatises of Government (1690) den Schutz des Eigentums – eine Domäne des städtischen Bürgertums, das sich spätestens im ausgehenden Mittelalter auf breiter Front als eine Art Geldadel etabliert hatte – zu einem der Hauptzwecke der Staatenbildung erhoben hatte. Sekundiert wurde er dabei im 18. Jahrhundert von Denkern wie dem Begründer der Nationalökonomie, Adam Smith, der in seiner Theorie der bürgerlichen Gesellschaft die auf den amor sui (Selbstliebe) gegründete civitas terrena (irdischer Staat) zum Modellfall für die bürgerliche Gesellschaft machte, die er als eine Vereinigung eigennütziger Egoisten zum Zwecke der gemeinsamen Jagd nach Reichtum präsentierte. Hinzu kam bereits im 17. Jahrhundert eine Abkehr der bürgerlichen Theorie vom Gedankengut eines Thomas Hobbes, der der Monopolisierung der Staatsgewalt einst das Wort geredet hatte. Stattdessen propagierte sie die politische Teilhabe nichtadeliger Stände und verhalf damit der Aufklärung auch gesellschaftsphilosophisch zur Geltung.