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Wahlrecht, die Gesamtheit der die öffentlichen Wahlen in einem politischen Gemeinwesen normierenden Rechtsvorschriften. Hierzu gehören Verfahrensvorschriften zur Durchführung der Wahlen ebenso wie die Bestimmungen über die Voraussetzungen für das Recht des Einzelnen zu wählen (aktives Wahlrecht) und gewählt zu werden (passives Wahlrecht). Das aktive Wahlrecht ist in der Regel an die Staatsangehörigkeit sowie an ein Mindestalter (in Deutschland normalerweise 18 Jahre; davon abweichend in Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hessen und Sachsen-Anhalt bei Kommunalwahlen 16 Jahre) gebunden. Der Wähler darf zudem nicht entmündigt oder sein Wahlrecht von einem ordentlichen Gericht entzogen bekommen haben. Gleiches gilt für das passive Wahlrecht, wobei hier für verschiedene politische Ämter unterschiedliche Mindestalter gelten. Wahlen im demokratischen Verfassungsstaat müssen grundsätzlich frei und geheim, allgemein, gleich und unmittelbar sein. Dies heißt im Einzelnen, dass niemand, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, von einer Wahl ausgeschlossen sein darf, der Wähler die Zusammensetzung des zu wählenden Organs direkt bestimmt (nicht etwa nur Wahlmänner wählt) und dass jede Stimme gleich viel zählt. Dieser Gleichheitsgrundsatz kann jedoch insoweit eingeschränkt sein, dass für die Berücksichtigung bei der Sitzverteilung im Parlament das Erreichen eines Mindestanteils an Stimmen vorausgesetzt wird (Fünfprozentklausel im Deutschen Bundestag).