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Rechtsprechung (auch Judikative genannt, von lateinisch iudicare: Recht sprechen), Anwendung der Gesetze durch die so genannte Rechtsprechende Gewalt (Gerichte) im Rahmen der Rechtspflege. In Deutschland ist die Rechtsprechung nach Art. 20 Grundgesetz neben der Gesetzgebung (Legislative) und der Verwaltung (Exekutive) als dritter Teilbereich der Staatsgewalt (Judikative) definiert (Grundsatz der Gewaltenteilung).
Durch die so genannte ständige Rechtsprechung (gleich lautende Entscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen über einen längeren Zeitraum) wird im Interesse der Rechtspflege faktisches Recht geschaffen, das über die formalen Gesetzesnormen hinausgeht, indem es diese in sinnvoller Interpretation ergänzt und weiterentwickelt. Dies dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden in Entsprechung der Anforderungen an einen Rechtsstaat.