| Suchansicht | Einkommensteuer | Artikelansicht |
| 1. | Einleitung |
Einkommensteuer, eine Steuer, die vom Staat auf das Einkommen von Einzelpersonen und Wirtschaftsunternehmen erhoben wird. Für die meisten Industriestaaten ist die Einkommensteuer eine Haupteinnahmequelle.
| 2. | Geschichte |
Die Einkommensteuer ist eine verhältnismäßig junge Steuer. Die erste Art von allgemeiner Einkommensteuer wurde in Frankreich im Jahr 1793 erhoben. Es folgten Großbritannien 1799, die Schweiz 1840, Österreich 1849, Hamburg 1864 und Hessen 1869.
| 3. | Moderne Einkommensteuersysteme |
Die Systeme der Einkommenbesteuerung stimmen in den meisten Staaten in einigen allgemeinen Merkmalen überein. Erstens bleibt ein bestimmter Teil des Einkommens einer Person einkommensteuerfrei. Dieser Freibetrag, der auch persönlicher Grundfreibetrag genannt wird, dient dazu, Personen mit sehr geringem Einkommen von der Einkommenbesteuerung zu befreien. Zweitens wird in der Regel der Steuersatz gestaffelt. Die meisten Systeme verwenden einen progressiven Steuersatz, d. h., je höher das Einkommen ist, desto höher ist auch der Einkommensteuersatz. Drittens sehen die meisten Besteuerungssysteme vor, dass bestimmte Ausgaben oder Zahlungen das zu versteuernde Einkommen mindern, also steuerlich abzugsfähig sind. Beispiele dafür sind die Kosten im Zusammenhang mit der Berufsausübung (Arbeitskleidung, Mitgliedsbeiträge in Berufsverbänden etc.), Krankenversicherung, Hypothekenzinsen und Unterhaltszahlungen. Art und Umfang der steuerlich abzugsfähigen Ausgaben variieren jedoch von Staat zu Staat.
| 4. | Einkommensteuer in Deutschland |
In Deutschland ist die Einkommensteuer eine Personensteuer, bei der das zu versteuernde Einkommen von natürlichen Personen als Bemessungsgrundlage dient. Eine Einkommensteuer für juristische Personen, wie etwa Aktiengesellschaften, ist die Körperschaftsteuer. Für natürliche Personen unterscheidet das Einkommensteuerrecht zwischen sieben Einkunftsarten, die zur Berechnung des Einkommens addiert werden:
Zu welcher Art die Einkünfte im jeweiligen Fall gehören, regeln die §§ 13-24 des Einkommensteuergesetzes.
Von bestimmten Einkünften wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben, wie etwa die Lohnsteuer oder die Kapitalertragsteuer. Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieben und aus selbständiger Arbeit muss zur Berechnung des zu versteuernden Einkommens der Gewinn ermittelt werden. Bei den anderen Einkunftsarten berechnet sich das zu versteuernde Einkommen aus den Einnahmen der jeweiligen Einkunftsart. Bestimmte Freibeträge werden bei allen Einkunftsarten berücksichtigt, Werbungskosten können bei einigen Einkunftsarten geltend gemacht werden. Durch den Einkommensteuerbescheid setzt das zuständige Finanzamt die Höhe der zu leistenden Einkommensteuer fest. Siehe auch Steuererklärung; Lohnsteuerjahresausgleich
| 1. | Steuerpflicht |
In Deutschland sind natürliche Personen, die im Inland wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten, unbeschränkt, d. h. mit all ihren Einkünften, einkommensteuerpflichtig. Wenn sie bestimmte inländische Einkünfte haben (z. B. aus Vermietung oder Verpachtung), aber im Ausland wohnen, sind sie nur beschränkt einkommensteuerpflichtig. Darüber hinaus gibt es noch verschiedene Sonderregelungen.
| 2. | Einkommensteueraufkommen |
Die Einkommensteuer macht einen Großteil des gesamten Steueraufkommens der Bundesrepublik aus. 2005 lagen die Staatseinnahmen aus der Einkommensteuer, erhoben als Lohnsteuer, veranlagte Einkommensteuer, nicht veranlagte Steuer vom Ertrag, Zinsabschlagsteuer sowie als Körperschaftsteuer, bei knapp 162 Milliarden Euro (2004: etwa 159 Milliarden Euro).