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| 3. | Ziele und Grundsätze |
In einer Präambel und 19 Kapiteln verzeichnet die Charta die Ziele und Grundsätze, die Verpflichtungen der Mitglieder, die Struktur und die Aufgaben der Organe der Vereinten Nationen. Als vornehmste Ziele benennt Artikel 1,
Zur Erreichung dieser Ziele verpflichten sich die Mitglieder, grundsätzlich auf jede Gewaltandrohung oder -anwendung, „die gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit irgendeines Staates gerichtet oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar ist”, zu verzichten und ihre internationalen Streitigkeiten friedlich beizulegen (Artikel 2).
Um die Einhaltung dieser Bestimmungen zu gewährleisten, verfügt die UNO über den Sicherheitsrat als politische und den Internationalen Gerichtshof als richterliche Instanz. Gegen Staaten, die den Weltfrieden verletzen, kann der Sicherheitsrat Zwangs- und Sanktionsmaßnahmen anordnen, die für alle Mitglieder verbindlich sind.
Um der Entstehung von Konflikten vorzubeugen, die den Weltfrieden gefährden, erklären sich die Mitgliedsstaaten bereit, bei der Weiterentwicklung des Völkerrechts, der Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fortschritts und der Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zusammenzuarbeiten. Die Mitgliedsstaaten können aber nicht zur aktiven Teilnahme an diesen Programmen verpflichtet werden.