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| 4. | Organisation |
Die UNO verfügt über sechs Hauptorgane:
| 1. | General- oder Vollversammlung |
In ihr sind alle Mitgliedsstaaten vertreten; entsprechend dem Völkerrechtsprinzip der souveränen Gleichheit aller Nationen verfügt hier jeder Mitgliedsstaat, unabhängig von seiner Größe, über eine Stimme. Die Generalversammlung tritt jährlich einmal für etwa drei Monate zu einer ordentlichen Tagung zusammen, gelegentlich aber auch zu Sondersitzungen, und sie kann alle Angelegenheiten beraten, für die sie nach der Charta zuständig ist. Ihre Beschlüsse, die sie in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen fassen muss, haben den Charakter bloßer Empfehlungen (mit Ausnahme organisatorischer Entscheidungen). Neue Mitglieder nimmt sie auf Empfehlung des Sicherheitsrates mit Zweidrittelmehrheit auf. Zu Beginn einer jeden Jahrestagung wählt die Versammlung ihren Sitzungspräsidenten.
| 2. | Sicherheitsrat |
Der Sicherheitsrat trägt der Charta zufolge die „Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens”. Entsprechend verfügt er über weit reichende Kompetenzen, Maßnahmen zur Friedenswahrung oder -schaffung in die Wege zu leiten. Hierzu kann er besondere Instrumente einsetzen, wie z. B. die Friedenstruppen („Blauhelme”) oder Hilfsorgane wie die Sonderkommission für die Vernichtung von Massenvernichtungswaffen im Irak (UNSCOM) oder die Internationalen Tribunale für Kriegsverbrechen in Ruanda (ICTR) und für Verbrechen im früheren Jugoslawien (ICTY).
Dem Sicherheitsrat gehören (seit 1964) 15 Mitglieder an; fünf davon haben gemäß der Charta den Status ständiger Mitglieder: Frankreich, Großbritannien, Russland (seit 1991 in der Nachfolge der Sowjetunion), USA und die Volksrepublik China (seit 1971 anstelle des ausgeschlossenen Taiwan). Die zehn nichtständigen Mitglieder (fünf aus Asien und Afrika, je zwei aus Lateinamerika und Westeuropa, eines aus Osteuropa) werden für zwei Jahre von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit gewählt, wobei in jedem Jahr fünf Mitglieder neu bestimmt werden.
Die Beschlüsse des Sicherheitsrates bedürfen der Mehrheit von neun Stimmen einschließlich der Zustimmung aller fünf ständigen Mitglieder, die damit über ein Vetorecht verfügen. Aus diesem Grund war die UNO im Lauf ihrer Geschichte in zahlreichen, den Weltfrieden bedrohenden Konflikten zur Untätigkeit verdammt, weil die Großmächte keine Einigkeit über die zu ergreifenden Maßnahmen erzielten.
| 3. | Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC) |
Das Gremium ist zuständig für die Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Programme, die zur Vermeidung und Beseitigung der Konfliktursachen auf der Erde beitragen sollen. Es umfasst (seit 1973) 54 Mitglieder, von denen jedes Jahr ein Drittel nach einem regionalen Verteilungsschlüssel für drei Jahre gewählt wird. Der ECOSOC kann Empfehlungen an die UN-Mitglieder und -Organe aussprechen und internationale Konferenzen einberufen, die auch auf die Weltöffentlichkeit einwirken. Zu seinen zahlreichen Nebenorganen gehören ständige und Sonderausschüsse, Fachkommissionen (u. a. für Bevölkerung und Entwicklung, Menschenrechte, Soziale Entwicklung, Frauenrechte, Drogen) und fünf regionale Wirtschaftskommissionen. Dem ECOSOC sind auch die selbständigen Sonderorganisationen und Hochkommissariate zugeordnet, z. B. die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO), die Internationale Arbeitsorganisation (ILO), die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationale Währungsfonds (IWF), die Weltgesundheitsorganisation (WHO), die Welthandels- und Entwicklungskonferenz (UNCTAD), die UNESCO, das Weltkinderhilfswerk (UNICEF), der Hohe Kommissar für Flüchtlinge (UNHCR), der Hohe Kommissar für Menschenrechte (UNHCHR). Faktisch haben auch im ECOSOC die ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates und jene Staaten eine starke Position, die als größte Geldgeber die Finanzmittel bereitstellen.
| 4. | Internationaler Gerichtshof |
Das Hauptrechtsprechungsorgan der Weltorganisation mit Sitz in Den Haag (Niederlande) besteht aus 15 unabhängigen Richtern aus verschiedenen Ländern, die von der Generalversammlung und vom Sicherheitsrat für neun Jahre gewählt werden. Die Hauptaufgabe des Internationalen Gerichtshofes ist die Behandlung zwischenstaatlicher Streitigkeiten; er kann jedoch nur dann tätig werden, wenn alle an dem zu verhandelnden Konflikt beteiligten Parteien sich generell oder für den konkreten Fall seiner Gerichtsbarkeit unterwerfen.
Die Urteile, die der Gerichtshof fällt, sind endgültig und lassen keine Berufung zu. Allerdings hat der Gerichtshof keinerlei Möglichkeiten, seine Urteile auch durchzusetzen; dies liegt in der Kompetenz des Sicherheitsrates.
| 5. | Generalsekretariat |
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird auf Vorschlag des Sicherheitsrates von der Generalversammlung für fünf Jahre gewählt. Er besitzt wenige aus der Charta abgeleitete politische Kompetenzen, kann jedoch vom Sicherheitsrat mit der Vorbereitung und Durchführung Frieden sichernder Maßnahmen beauftragt werden. Mit seinem allgemeinen Auftrag, zur Wahrung des Weltfriedens beizutragen, und aufgrund seines unabhängigen Status kann er als neutrale Autorität internationale Konflikte lösen helfen. Als höchster Verwaltungsbeamter ist der Generalsekretär zudem für die Administration der Weltorganisation verantwortlich, die mehr als 52 000 Menschen beschäftigt, davon 7 500 im Sekretariat. Die Diplomaten und Beamten des Generalsekretariats müssen sich mit ihrer politischen Loyalität ganz in den Dienst der UNO stellen und ihre Aufgaben unabhängig von den nationalen Interessen, z. B. ihrer Heimatländer, erfüllen.
| 6. | Treuhandrat |
Aufgabe des Treuhandrates war bis 1994 die Aufsicht über die der UNO unterstellten Treuhandgebiete und deren Verwaltung; er setzte sich aus allen Staaten, die Treuhandgebiete verwalteten, sowie ebensovielen Nicht-Treuhänder-Staaten einschließlich der fünf ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates zusammen. Nach der Entlassung Palaus, des letzten UN-Treuhandgebiets, in die Unabhängigkeit stellte der Treuhandrat am 1. November 1994 seine Arbeit in der bisherigen Form ein und gab sich eine neue Geschäftsordnung. Seither gehören dem Treuhandrat die fünf ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates an, und er tritt nur noch bei Bedarf zusammen und nicht mehr, wie bis 1994 einmal jährlich.