Saddam Hussein
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Saddam Hussein
3. Erster und Zweiter Golfkrieg

1980 löste Hussein mit dem Angriff auf den Iran den Ersten Golfkrieg aus, der erst 1988, nach langwierigen Auseinandersetzungen und großen Verlusten auf beiden Seiten, beendet wurde. Während des Krieges, der sich vordergründig um die vom Irak beanspruchte südiranische Provinz Khusistan drehte, erfreute sich der Irak materieller Unterstützung seitens der arabischen Erdölstaaten (u. a. Saudi-Arabien und Kuwait), aber auch des Westens und hier vor allem der USA, die ebenfalls in Konflikt mit dem islamischen Regime Ayatollah Khomeinis im Iran lagen.

Im August 1990 ließ Hussein seine Truppen in Kuwait einmarschieren und das Land besetzen; auch jetzt waren wieder territoriale Ansprüche, insbesondere ein angemessener Zugang zum Persischen Golf, der Grund des Angriffs. Aber anders als zehn Jahre zuvor verurteilten die Vereinten Nationen (UN) nahezu einstimmig den Irak als Aggressor, forderten ihn in der Resolution 660 vom 2. August zum sofortigen Rückzug aus Kuwait auf und belegten ihn wenige Tage später in einer weiteren Resolution mit einem umfangreichen Embargo. Jedoch ließ sich Hussein weder von diesen und weiteren Resolutionen noch von dem US-amerikanischen Truppenaufmarsch in der Golfregion beeindrucken. Folgerichtig griffen am 17. Januar 1991, nachdem ein letztes UN-Ultimatum an den Irak ausgelaufen war, alliierte Truppen unter der Führung der USA mit UN-Mandat den Irak an (siehe Zweiter Golfkrieg). Die irakischen Truppen wurden rasch aus Kuwait verdrängt und im Südirak von den US-geführten Truppen besiegt. Am 28. Februar 1991 erklärte sich der Irak zu Erfüllung aller bisher verabschiedeten UN-Resolutionen bereit; eine Waffenruhe trat in Kraft.

Wenig später stimmte der Irak auch den von den UN vorgelegten Waffenstillstandsbedingungen zu, die am 3. April 1991 in Form der UN-Resolution 687 verabschiedet wurden und die den Irak u. a. verpflichteten, bedingungslos alle seine chemischen und biologischen Waffen und damit zusammenhängende Systeme sowie Forschungs- und Produktionseinrichtungen unter internationaler Aufsicht zu vernichten. Zur Inspektion der Waffen und zur Überwachung ihrer Vernichtung wurde eine Sonderkommission installiert, die UNSCOM (United Nations Special Commission). Außerdem wurden dem Irak der Erwerb und Besitz von Kernwaffen oder kernwaffenfähigem Material und zugehörige Systeme und Einrichtungen untersagt; die entsprechende Kontrolle wurde der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEA) übertragen. Und schließlich legt die Resolution 687 die Fortsetzung des Embargos gegen den Irak fest.