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| 1. | Einleitung |
Sunniten (arabisch: Menschen der Sunna), neben den Schiiten eine der beiden Hauptgruppen des Islam, die mit etwa 85 Prozent die Mehrheit der Muslime ausmacht. Beide Gruppen unterscheiden sich weniger durch ihre Frömmigkeitspraxis, denn die Grundlage des Glaubens beider Richtungen ist der Koran und das Vorbild Mohammeds, genauso verrichten beide fünfmal am Tag das Gebet, fasten im Monat Ramadan und beteiligen sich an der Hadsch, der Pilgerfahrt nach Mekka. Der Unterschied besteht vielmehr in der Leitung der Ämter im Islam, in der Auslegung des Korans und in der Rechtsprechung. Während die circa 200 Millionen Schiiten hauptsächlich im Irak und im Iran vertreten sind, leben Sunniten u. a. in Saudi-Arabien, Ägypten, Algerien, Marokko, in der Türkei, in Pakistan, Malaysia und Indonesien. Weltweit gibt es etwa eine Milliarde Sunniten.
| 2. | Geschichtliche Entwicklung |
Die Trennung der Muslime in Sunniten und Schiiten hat ihren Ausgangspunkt in dem Konflikt um die Herrschernachfolge nach dem Tod Mohammeds im Jahr 632 unserer Zeitrechnung. Ein Großteil der Muslime vertrat die Ansicht, dass zur Nachfolge nur der Beste geeignet sei, wobei verwandtschaftliche Beziehungen zu Mohammed keine Rolle spielen sollten. Dieser Ansicht widersprach die Schi’at Ali, die Partei Alis, welche die Meinung vertrat, dass nur Ali ibn Abi Talib, der Schwiegersohn des Propheten dessen einzig legitimer Nachfolger sei. Dennoch entschied sich die Mehrheit der Muslime gegen die Wahl Alis, dem sie nicht die besten Führungsqualitäten zutrauten, und entschieden sich für Abu Bakr, den Vater von Mohammeds Lieblingsfrau. Aus diesem Nachfolgestreit entfachte sich ein Dauerstreit, der sich noch verschärfte, als auch nach dem Tod Abu Bakrs nicht Ali, sondern Omar ibn al-Chattab und danach der Omaijade Othman ibn Affan an die Macht kam. Erst im Jahr 656, nach der Ermordung Othmans, wurde Ali zum Kalifen gewählt. Er wurde jedoch nicht von allen anerkannt, was zum ersten Krieg zwischen Muslimen führte – mit der Schi’at Ali auf der einen Seite und den Anhängern des Omaijaden Muawija, des fünften Kalifen, der Ali der Mitschuld am Tod Othmans bezichtigte, auf der anderen Seite.
Die Schi’at Ali beugte sich den gegnerischen Kräften jedoch nicht. Alis zweiter Sohn Husain führte 680 seine Anhänger gegen die Armee des Kalifen Yazid, den Sohn und Nachfolger Muawijas. Die Schlacht endete bei Kerbela in der irakischen Wüste, wo Husain und seine Leute umzingelt und am 10. Muharram (Oktober) 680 niedergemetzelt wurden. Die Niederlage bedeutete zunächst das politische Ende der Schi’at Ali.
Diese Streitigkeiten um die Nachfolge deuteten in den ersten Jahren nicht darauf hin, dass sie die Muslime dauerhaft in feindliche Parteien und sogar Glaubensrichtungen aufspalten würden. Erst 200 Jahre nach Mohammeds Tod bildeten sich die verschiedenen Konfessionen heraus, und die Strukturen verfestigten sich. Einer der grundlegenden Unterschiede zwischen Sunniten und Schiiten besteht darin, dass die Letzteren nur Nachkommen aus der Familie Alis als Führer anerkennen und somit alle anderen Kalifen (arabisch khalifa: Nachfolger) als widerrechtliche Machthaber verstehen. Der sunnitische Islam hingegen ist dadurch charakterisiert, dass er die faktischen Inhaber der politischen Gewalt, d. h. die ersten vier Herrscher nach Mohammed in Medina, dann die Dynastie der Omaijaden in Damaskus und die Abbasiden in Bagdad als rechtmäßige Kalifen des Propheten anerkennt. Für die Sunniten besteht die Qualifikation zum Kalifat in der Zugehörigkeit zum Stamm des Propheten und nicht zur Familie Alis.
| 3. | Sunna und Hadith |
Die Sunniten leiten ihren Namen von dem arabischen Begriff Sunna ab, der mit Brauch, herkömmlicher Weg oder Tradition übersetzt werden kann. Gemeint sind damit die vom Propheten Mohammed überlieferten Lebensformen, seine Anordnungen, Verbote, Taten und Aussprüche. Diese sind für den Muslim vorbildlich und verbindlich. Als Mohammed starb, begannen seine Gefährten und Nachfolger, die Überlieferungen seines Lebens zu kommentieren und auszuweiten. Diese zunächst mündlich weitergegebenen Überlieferungen wurden im 8. und 9. Jahrhundert systematisch gesammelt und gesichtet und schließlich in Form des Hadith (arabisch: Bericht, Erzählung) aufgezeichnet. Diese Überlieferungen in ihrer Gesamtheit bilden die Sunna, die Prophetentradition.
Da nachweislich ein beträchtlicher Teil der Hadithe in sektiererischer Absicht verfälscht oder erst verfasst worden war, wurden bereits im 9. Jahrhundert sechs Hadith-Sammlungen zu den einzig authentischen erklärt. Für die Sunniten, die Anhänger dieser orthodoxen Sunna, bilden sie bis heute neben dem Koran die zweite zentrale Quelle, aus der Theologen und Rechtsgelehrte ihr Wissen schöpfen.
Die Schiiten hingegen haben einen eigenen Hadith – Literatur, die im Wesentlichen aus vier Büchern besteht. Sie akzeptieren nur Überlieferungen, die auf Ali oder die auf ihn folgenden Imame zurückgehen. Wegen dieser fundamentalen Differenz hat die Beschäftigung mit dem Hadith in der islamischen Welt bis heute ihre Brisanz behalten.
| 4. | Das sunnitische Kalifat |
Die Sunniten halten an der Rechtmäßigkeit der Kalifen gegenüber dem von den Schiiten vertretenen Imamat fest. Der Kalif galt bei den Sunniten als auserwählter Nachfolger des Propheten. Dabei folgte er diesem nur als politischer und militärischer Führer nach und nicht als geistliche Autorität. Das arabische Wort Imam bedeutet Vorbeter oder Leiter einer Gemeinde, ein Titel, der auch bei den Sunniten üblich ist. Dort steht der Imam einer Moschee vor und ist ein gewöhnlicher Mensch. Bei den Schiiten hingegen ist der Imam sowohl ein politischer als auch ein Führer in Glaubensfragen, der selbst von Gott geleitet wird. Er wird als letztgültiger Interpret von Gottes Willen angesehen und hat beinahe uneingeschränkte Macht inne.
Während die Schiiten ihre Imame wie Heilige verehren, erscheint den Sunniten diese Form der Überhöhung eines Menschen als Form von Ketzerei. Besonders von den Aschura-Riten, den alljährlichen Trauerritualen der Schiiten, die zu Ehren des als Märtyrer verehrten, bei Kerbela gefallenen Husain gefeiert werden, halten Sunniten Abstand und bezeichnen sie als unislamisch.
| 5. | Die Rechtsschulen der Sunniten |
Als primäre Quellen des islamischen Rechts gelten der Koran, der heilige, dem Propheten Muhammad offenbarte Text des Islam, und die Sunna, die gesetzlich verbindlichen verbalen Äußerungen, Bestätigungen und Handlungen Mohammeds. Da der Islam keine Trennung zwischen Religion und Alltagsleben kennt, regeln der Koran und die Sunna nicht nur die Handlungen der Gläubigen auf kultischem Gebiet, sondern auch im alltäglichen Leben.
Die Scharia (arabisch: Weg, von schara’a: verordnen) ist das religiöse Gesetz, durch dessen Bestimmungen Gott den Menschen leitet. Die Scharia ist das zentrale Element, das die Gläubigen einigt und das ihnen hilft, ihr Leben täglich auf Gott auszurichten.
Nach Mohammeds Tod waren Theologen und Rechtsgelehrte (Ulama) über drei Jahrhunderte lang damit beschäftigt, ein Regelwerk zu erstellen, das auf der Basis des Korans und der Hadithe alle möglichen Fragen und Probleme zu beantworten und zu lösen half. Bis zum 11. Jahrhundert bildeten sich dabei bei den Sunniten vier orthodoxe und bis heute geltende Rechtsschulen (arabisch: madhhab) heraus: die Hanafiten, die Malikiten, die Schafiiten und die Hanbaliten. Auch wenn die vier sunnitischen Rechtsschulen in vielen Detailfragen bis heute verschiedener Auffassung sind, haben sie ihre Grundlagen und Methoden weitgehend angeglichen. Alle vier erkennen die vier Wurzeln der Rechtswissenschaft (arabisch: usul al-fiqh) an: den Koran, die Hadithe und auch die beiden juristischen Verfahrensweisen Analogieschluss (arabisch: qijas) und Konsens (arabisch: idschma). Die Unterschiede liegen in der jeweiligen Anwendung der Rechtsmittel.
| 1. | Die Schule der Hanafiten |
Die Rechtsschule der Hanafiten entstand im irakischen Raum und geht zurück auf Abu Hanifa (699-767) und seine Schüler. Sie gilt als die freisinnigste Schule, welche besonders Vernunft und Logik betont. Analogieschluss und Konsens spielen eine wichtige Rolle, aber auch die persönliche Meinung des Rechtsgelehrten, das „bestmögliche Urteil” hat einen großen Stellenwert. Der Rechtsgelehrte hat hier ohne Rücksicht auf den Analogieschluss in einem konkreten Fall ein Urteil zu fällen, das den Belangen der Betroffenen am besten dienlich ist.
Die hanafitische Schule herrschte bei den Abbasiden und den Osmanen vor und wurde in der Regel in ihren Nachfolgestaaten übernommen. Heute herrscht diese Richtung in Zentralasien, Afghanistan, Indien, Pakistan und der Türkei vor. Etwa ein Drittel der Muslime sind Hanafiten.
| 2. | Die Schule der Malikiten |
Die Schule der Malikiten entstand im 8. Jahrhundert in Medina und wurde nach Malik ibn Anas (715-795) benannt. Auch hier spielen das persönliche Urteil, der Analogieschluss und der Brauch eine große Rolle. Wichtig in dieser Rechtsschule ist jedoch auch eine weitere Rechtsquelle, das medinensische Gewohnheitsrecht, dessen konservative Vorgaben die Urteilsfindung prägen. Diese Rechtsschule der Malikiten war bereits früh in Arabien und Andalusien verbreitet und wurde von dort im 14. Jahrhundert im Maghreb übernommen. Heute ist sie in Nordafrika, in Oberägypten, in mehreren Golfstaaten, im Sudan, in Mauretanien und in Nigeria beheimatet.
| 3. | Die Schule der Schafiiten |
Diese Schule nimmt eine Mittelstellung zwischen den freisinnigen Hanafiten und den konservativeren Malikiten ein. Sie ist benannt nach Muhammad ibn Idris al-Schafii (767-820), einem Araber aus dem Stamm des Propheten, der als der eigentliche Begründer der muslimischen Rechtsgelehrsamkeit gilt. Er war der erste Systematiker des muslimischen Rechts und versuchte eine mittlere Position zwischen Konservativen und Liberalen zu beziehen. Die Rechtsfindung der Schafiiten beschränkt sich auf vier Quellen: Koran, Sunna, Qijas und Idschma. Heute ist die Schule der Schafiiten vor allem in Unterägypten, Jordanien, Libanon, Südarabien, Indonesien, Philippinen und in den zentralasiatischen Gebieten verbreitet.
| 4. | Die Schule der Hanbaliten |
Diese Schule wurde von dem in Bagdad geborenen Ahmad ibn Hanbal (780-855) begründet. Die Hanbaliten lassen nur die Traditionen des Propheten und der ersten Prophetengefährten gelten. Andere Rechtsmittel treten in den Hintergrund. Der Analogieschluss wurde zunächst völlig abgelehnt, später jedoch durch dessen Einteilung in den richtigen und falschen Analogieschluss entsprechend angewandt. Diese dogmatische, puristische Rechtsschule war im Mittelalter bis ins 14. Jahrhundert auch in Syrien und im Irak verbreitet, wurde dort aber durch die Osmanen weithin verdrängt. Die Hanbaliten sind zahlenmäßig die kleinste Rechtsschule. Heute sind die Hanbaliten vor allem auf der Arabischen Halbinsel, aber auch im Irak, in Syrien, Ägypten, Indien Afghanistan und in Algerien verbreitet.
Die hanbalitische Rechtstradition ist die Grundlage für eine konservative Erneuerungsbewegung, den Wahhabismus, der im 18. Jahrhundert in Arabien entstand und zum geistigen Fundament der saudischen Monarchie wurde. Der Wahhabismus wurde nach seinem Gründer Muhammad ibn Abd al-Wahhab (1703-1792) benannt und will den Islam von allen nichtislamischen Elementen wie Gräberverehrung und Heiligenkult reinigen.
| 5. | Die sunnitischen Rechtsschulen im Unterschied zur imamitischen Rechtsschule der Schiiten |
Als fünfte Rechtsschule wird zuweilen jene der Zwölferschiiten (Imamiten) betrachtet, die nach dem Imam Dschafar, dem sechsten Imam, als dschafaritische Rechtsschule bezeichnet wird. Diese weist einen bedeutenden Unterschied zur Rechtsauffassung der sunnitischen Schulen auf. Im Zentrum der imamitischen Rechtsauffassung steht das Prinzip des Bemühens, sich eine eigene Meinung (arabisch idschtihad: sich abmühen) zu bilden. Dabei wird den Rechtsgelehrten vorgeschrieben, bei der Lösung von Problemen Vernunft walten zu lassen. Anders jedoch als in den sunnitischen Rechtsschulen muss jedem Beschluss und Rechtsgutachten eine erneute Prüfung und Interpretation der Argumente vorausgehen. Alle Rechtsschulen sind in irgendeiner Form einmal durch einen derartigen Idschtihad entstanden. Ihre Entstehung dokumentiert die Dynamik des islamischen Rechtsdenkens.
Während dieses bei den Schiiten nach wie vor lebendige Prinzip des Idschtihad, nach dem der einzelne Gelehrte den göttlichen Willen jeweils von neuem ermitteln darf, nach wie vor praktiziert wird, sind den Sunniten die „Pforten der selbständigen Rechtsfindung” seit dem 14. Jahrhundert verschlossen. Das bedeutet, dass in der sunnitischen Rechtspraxis zukünftig keine neue Rechtsfindung nötig ist, weil alle erdenklichen Fälle bereits durch vorangegangene Entscheidungen gelöst sind. Es geht also nur noch darum, diese Entscheidungen auf die jeweilige aktuelle Fragestellung anzuwenden.
Dadurch, dass die Rechtsgelehrten der Zwölferschiiten persönliche Rechtsurteile fällen können und ebenso eine persönliche Gefolgschaft besitzen, üben sie auf die Politik einen größeren und direkteren Einfluss aus als die Rechtsgelehrten bei den Sunniten.