Sunniten
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Sunniten
5. Die Rechtsschulen der Sunniten

Als primäre Quellen des islamischen Rechts gelten der Koran, der heilige, dem Propheten Muhammad offenbarte Text des Islam, und die Sunna, die gesetzlich verbindlichen verbalen Äußerungen, Bestätigungen und Handlungen Mohammeds. Da der Islam keine Trennung zwischen Religion und Alltagsleben kennt, regeln der Koran und die Sunna nicht nur die Handlungen der Gläubigen auf kultischem Gebiet, sondern auch im alltäglichen Leben.

Die Scharia (arabisch: Weg, von schara’a: verordnen) ist das religiöse Gesetz, durch dessen Bestimmungen Gott den Menschen leitet. Die Scharia ist das zentrale Element, das die Gläubigen einigt und das ihnen hilft, ihr Leben täglich auf Gott auszurichten.

Nach Mohammeds Tod waren Theologen und Rechtsgelehrte (Ulama) über drei Jahrhunderte lang damit beschäftigt, ein Regelwerk zu erstellen, das auf der Basis des Korans und der Hadithe alle möglichen Fragen und Probleme zu beantworten und zu lösen half. Bis zum 11. Jahrhundert bildeten sich dabei bei den Sunniten vier orthodoxe und bis heute geltende Rechtsschulen (arabisch: madhhab) heraus: die Hanafiten, die Malikiten, die Schafiiten und die Hanbaliten. Auch wenn die vier sunnitischen Rechtsschulen in vielen Detailfragen bis heute verschiedener Auffassung sind, haben sie ihre Grundlagen und Methoden weitgehend angeglichen. Alle vier erkennen die vier Wurzeln der Rechtswissenschaft (arabisch: usul al-fiqh) an: den Koran, die Hadithe und auch die beiden juristischen Verfahrensweisen Analogieschluss (arabisch: qijas) und Konsens (arabisch: idschma). Die Unterschiede liegen in der jeweiligen Anwendung der Rechtsmittel.

1. Die Schule der Hanafiten

Die Rechtsschule der Hanafiten entstand im irakischen Raum und geht zurück auf Abu Hanifa (699-767) und seine Schüler. Sie gilt als die freisinnigste Schule, welche besonders Vernunft und Logik betont. Analogieschluss und Konsens spielen eine wichtige Rolle, aber auch die persönliche Meinung des Rechtsgelehrten, das „bestmögliche Urteil” hat einen großen Stellenwert. Der Rechtsgelehrte hat hier ohne Rücksicht auf den Analogieschluss in einem konkreten Fall ein Urteil zu fällen, das den Belangen der Betroffenen am besten dienlich ist.

Die hanafitische Schule herrschte bei den Abbasiden und den Osmanen vor und wurde in der Regel in ihren Nachfolgestaaten übernommen. Heute herrscht diese Richtung in Zentralasien, Afghanistan, Indien, Pakistan und der Türkei vor. Etwa ein Drittel der Muslime sind Hanafiten.

2. Die Schule der Malikiten

Die Schule der Malikiten entstand im 8. Jahrhundert in Medina und wurde nach Malik ibn Anas (715-795) benannt. Auch hier spielen das persönliche Urteil, der Analogieschluss und der Brauch eine große Rolle. Wichtig in dieser Rechtsschule ist jedoch auch eine weitere Rechtsquelle, das medinensische Gewohnheitsrecht, dessen konservative Vorgaben die Urteilsfindung prägen. Diese Rechtsschule der Malikiten war bereits früh in Arabien und Andalusien verbreitet und wurde von dort im 14. Jahrhundert im Maghreb übernommen. Heute ist sie in Nordafrika, in Oberägypten, in mehreren Golfstaaten, im Sudan, in Mauretanien und in Nigeria beheimatet.

3. Die Schule der Schafiiten

Diese Schule nimmt eine Mittelstellung zwischen den freisinnigen Hanafiten und den konservativeren Malikiten ein. Sie ist benannt nach Muhammad ibn Idris al-Schafii (767-820), einem Araber aus dem Stamm des Propheten, der als der eigentliche Begründer der muslimischen Rechtsgelehrsamkeit gilt. Er war der erste Systematiker des muslimischen Rechts und versuchte eine mittlere Position zwischen Konservativen und Liberalen zu beziehen. Die Rechtsfindung der Schafiiten beschränkt sich auf vier Quellen: Koran, Sunna, Qijas und Idschma. Heute ist die Schule der Schafiiten vor allem in Unterägypten, Jordanien, Libanon, Südarabien, Indonesien, Philippinen und in den zentralasiatischen Gebieten verbreitet.

4. Die Schule der Hanbaliten

Diese Schule wurde von dem in Bagdad geborenen Ahmad ibn Hanbal (780-855) begründet. Die Hanbaliten lassen nur die Traditionen des Propheten und der ersten Prophetengefährten gelten. Andere Rechtsmittel treten in den Hintergrund. Der Analogieschluss wurde zunächst völlig abgelehnt, später jedoch durch dessen Einteilung in den richtigen und falschen Analogieschluss entsprechend angewandt. Diese dogmatische, puristische Rechtsschule war im Mittelalter bis ins 14. Jahrhundert auch in Syrien und im Irak verbreitet, wurde dort aber durch die Osmanen weithin verdrängt. Die Hanbaliten sind zahlenmäßig die kleinste Rechtsschule. Heute sind die Hanbaliten vor allem auf der Arabischen Halbinsel, aber auch im Irak, in Syrien, Ägypten, Indien Afghanistan und in Algerien verbreitet.

Die hanbalitische Rechtstradition ist die Grundlage für eine konservative Erneuerungsbewegung, den Wahhabismus, der im 18. Jahrhundert in Arabien entstand und zum geistigen Fundament der saudischen Monarchie wurde. Der Wahhabismus wurde nach seinem Gründer Muhammad ibn Abd al-Wahhab (1703-1792) benannt und will den Islam von allen nichtislamischen Elementen wie Gräberverehrung und Heiligenkult reinigen.

5. Die sunnitischen Rechtsschulen im Unterschied zur imamitischen Rechtsschule der Schiiten

Als fünfte Rechtsschule wird zuweilen jene der Zwölferschiiten (Imamiten) betrachtet, die nach dem Imam Dschafar, dem sechsten Imam, als dschafaritische Rechtsschule bezeichnet wird. Diese weist einen bedeutenden Unterschied zur Rechtsauffassung der sunnitischen Schulen auf. Im Zentrum der imamitischen Rechtsauffassung steht das Prinzip des Bemühens, sich eine eigene Meinung (arabisch idschtihad: sich abmühen) zu bilden. Dabei wird den Rechtsgelehrten vorgeschrieben, bei der Lösung von Problemen Vernunft walten zu lassen. Anders jedoch als in den sunnitischen Rechtsschulen muss jedem Beschluss und Rechtsgutachten eine erneute Prüfung und Interpretation der Argumente vorausgehen. Alle Rechtsschulen sind in irgendeiner Form einmal durch einen derartigen Idschtihad entstanden. Ihre Entstehung dokumentiert die Dynamik des islamischen Rechtsdenkens.

Während dieses bei den Schiiten nach wie vor lebendige Prinzip des Idschtihad, nach dem der einzelne Gelehrte den göttlichen Willen jeweils von neuem ermitteln darf, nach wie vor praktiziert wird, sind den Sunniten die „Pforten der selbständigen Rechtsfindung” seit dem 14. Jahrhundert verschlossen. Das bedeutet, dass in der sunnitischen Rechtspraxis zukünftig keine neue Rechtsfindung nötig ist, weil alle erdenklichen Fälle bereits durch vorangegangene Entscheidungen gelöst sind. Es geht also nur noch darum, diese Entscheidungen auf die jeweilige aktuelle Fragestellung anzuwenden.

Dadurch, dass die Rechtsgelehrten der Zwölferschiiten persönliche Rechtsurteile fällen können und ebenso eine persönliche Gefolgschaft besitzen, üben sie auf die Politik einen größeren und direkteren Einfluss aus als die Rechtsgelehrten bei den Sunniten.