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Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen
1. Einleitung

Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (General Agreement on Tariffs and Trade, GATT), 1947 geschlossenes multilaterales Abkommen zur Fixierung verbindlicher Grundlagen für die Abwicklung internationaler Handelsbeziehungen. Durch das GATT wurde ein Forum zur Durchführung von internationalen Verhandlungsrunden geschaffen, in denen der Abbau protektionistischer Handelsschranken vorangetrieben und das Regelwerk für zwischenstaatliche Handelsbeziehungen gestärkt werden sollte. Mit der Gründung der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, WTO) 1995 wurde der GATT-Vertrag abgelöst bzw. als eine der drei Grundsäulen der neuen Welthandelsordnung in die WTO integriert.

2. Entwicklungsgeschichte

Der Unterzeichnung des GATT-Vertrags durch 23 Staaten am 30. Oktober 1947 in Genf waren mehrere ergebnislose Versuche vorangegangen, eine internationale Handelsorganisation innerhalb des Systems der Vereinten Nationen (UN) zu gründen. Die ursprünglich geplante International Trade Organization (ITO), die neben den Bretton-Woods-Organisationen IWF und Weltbank den dritten institutionellen Pfeiler der Weltwirtschaftsordnung nach dem 2. Weltkrieg darstellen sollte, war aufgrund der weltpolitischen Spannungen des beginnenden Kalten Krieges, insbesondere am Widerstand der USA gescheitert. Das GATT war demnach, formal betrachtet, keine Organisation, sondern ein völkerrechtlicher Vertrag, der von den Unterzeichnerstaaten gesteuert und von einem Sekretariat mit Sitz in Genf verwaltet wurde. Faktisch agierte das GATT jedoch wie eine internationale Organisation im Sinne des UN-Rechtes.

Seit der Gründung des GATT fanden acht zum Teil mehrjährige Verhandlungsrunden über Zollliberalisierungen statt, in denen der durchschnittliche Meistbegünstigungszoll von 40 Prozent auf 4 Prozent gesenkt werden konnte. Die achte, von 1986 bis 1993 dauernde so genannte Uruguay-Runde führte zu weit reichenden Neuerungen im Welthandelssystem: Neben weiteren Handelserleichterungen und der Aufnahme neuer Mitglieder wurden substantielle institutionelle Reformen vereinbart sowie das Themenspektrum unter Berücksichtigung des Strukturwandels in der Weltwirtschaft deutlich erweitert. Mit der Entscheidung, das GATT-Sekretariat ab Januar 1995 durch die WTO abzulösen, wurde den Forderungen nach einer handlungsfähigen Organisation Rechnung getragen, die für die Überwachung der Handelspolitik ihrer Mitglieder, den weiteren Ausbau der Welthandelsordnung und die Schlichtung von Handelsstreitigkeiten zuständig ist. Außer für den im GATT geregelten Güterhandel ist die WTO nun auch für den Handel mit Dienstleistungen, den Schutz geistiger Eigentumsrechte und eine Reihe weiterer handelsrelevanter Themen zuständig. Im April 2003 waren 146 Staaten Mitglieder der WTO.

3. Ziele und Prinzipien

Das oberste Ziel des GATT ist die Erhöhung des Lebensstandards in den Mitgliedsländern; erreicht werden soll dies durch die Liberalisierung des Welthandels und die Ausweitung der internationalen Handelsbeziehungen. Die Förderung einer liberalen Welthandelsordnung wird somit als Mittel zum Erreichen eines höherrangigen Zieles verstanden. Aus diesem Grund stellt der Freihandel kein unumstößliches Ordnungsprinzip für die Vertragsparteien dar: Das GATT sieht nicht vor, die Mitgliedsländer zum völligen Verzicht auf protektionistische Instrumente und eine autonome Wirtschaftspolitik zu verpflichten. Vielmehr findet das Schutzargument seine Berechtigung, wenn Regierungen negative Effekte weiterer Handelsliberalisierung, z. B. die Risiken einer Arbeitslosigkeit größeren Ausmaßes, als Preis für langfristig zu erwartende Produktivitätssteigerungen für nicht hinnehmbar erachten. Generell liegt dem GATT jedoch die Überzeugung zu Grunde, durch den Abbau von Zöllen und anderen Handelsschranken sowie der Beseitigung von Diskriminierung im internationalen Handel wohlfahrtsteigernde Wirkungen zu erzielen.

Der GATT-Vertrag basiert auf folgenden Prinzipien:

- Das Prinzip der Liberalisierung verpflichtet die Mitglieder, existierende Zölle nicht weiter zu erhöhen, keine neuen Zölle zu verhängen und auf nichttarifäre Handelshemmnisse zu verzichten. Unter nichttarifären Handelshemmnissen sind gesetzliche Bestimmungen zur Erschwerung von Importen zu verstehen, ebenso Mengenbeschränkungen (Importkontingente) sowie Exportsubventionen.

- Gemäß dem Prinzip der Reziprozität müssen alle Handelsvergünstigungen, die ein Land einem anderen zugesteht, auch umgekehrt eingeräumt werden.

- Das Prinzip der Nichtdiskriminierung ist in zwei Grundsätze unterteilt:

- Das Prinzip der Transparenz beinhaltet das Gebot, sämtliche für den Außenhandel relevanten Gesetze und Verordnungen zu veröffentlichen. Dadurch soll verhindert werden, dass Liberalisierungsfortschritte durch künstlich erhöhte Kosten der Informationsbeschaffung zunichtegemacht werden.

Das GATT sieht eine Reihe von Ausnahmeregelungen von diesen allgemeinen Prinzipien vor. So sind beispielsweise Entwicklungsländer in manchen Fällen vom Grundsatz der Reziprozität ausgenommen (siehe Lomé-Abkommen). Des Weiteren dürfen als so genannte Notstandsmaßnahmen Einfuhrbeschränkungen auferlegt werden, wenn der einheimischen Wirtschaft ernsthafter Schaden durch ein starkes Ansteigen der Importe droht; ebenso darf ein Land zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der Gesundheit der Bevölkerung die GATT-Prinzipien missachten. Da diese Ausnahmeregeln allerdings unklar formuliert sind, bieten sie die Möglichkeit zu protektionistischem Missbrauch. Regionale Integrationen wie Freihandelszonen oder Zollunionen sind von der Meistbegünstigung ausgenommen: Die Mitglieder einer Regionalintegration dürfen sich untereinander bevorzugt behandeln, da angenommen wird, dass regionale Handelsabkommen letztlich auch den multilateralen Freihandel befördern. Schließlich bestehen einige sektorelle Ausnahmen, beispielsweise im Agrar- und Textilbereich.

Die Ausnahmeregeln wurden durch die Beschlüsse der Uruguay-Runde präzisiert und modernisiert. Weitere Handelsliberalisierungen und die Fortentwicklung des Regelwerks sind Bestandteile der neuen Welthandelsrunde, die im November 2001 auf der vierten Ministerkonferenz der WTO in Doha beschlossenen wurde.