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Religionsfreiheit, das in der Verfassung der Bundesrepublik (Art. 4 Grundgesetz) wie auch vieler anderer Staaten verankerte Recht auf freie Religionsausübung. Es beinhaltet die Freiheit und das Recht jedes Menschen, ungehindert von staatlichen oder sonstigen Beschränkungen seine religiösen, weltanschaulichen und sittlich-moralischen Überzeugungen zu bilden und nach ihnen zu leben bzw. die dazugehörigen religiösen Riten und Kulthandlungen in vollem Umfang auszuüben. Ihre Schranken findet die freie Religionsausübung in den allgemeinen Rechten anderer Menschen, insbesondere in deren Grundrechten oder wenn strafrechtlich relevante Übergriffe in die körperliche oder geistig-seelische Integrität von Mitmenschen stattfinden. Die Beschimpfung bzw. Verunglimpfung religiöser Bekenntnisse ist ebenfalls strafrechtlich indiziert.
In Deutschland sind Staat und Kirche per Gesetz getrennt (es gibt demzufolge auch keine „Staatsreligion”). Das Grundgesetz verpflichtet den Staat zu „weltanschaulich-religiöser Neutralität”. Aus der auf diese Weise festgeschriebenen Toleranz für alle Arten von Bekenntnissen (sowie die Möglichkeit, nichts zu glauben) folgt andererseits auch, dass niemandem ein Bekenntnis aufgezwungen werden darf. So darf beispielsweise niemand zur Teilnahme am schulischen Religionsunterricht gezwungen werden (Art. 7 GG), ebenso wenig zum Mitbeten des Schulgebets. Kontroversen gab es in jüngster Zeit um das Aufhängen von Kruzifixen in Klassenräumen; diese sind nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zu entfernen, wenn Schüler oder deren Eltern daran Anstoß nehmen. Eine Folgeerscheinung der grundgesetzlich garantierten Glaubens- und Gewissensfreiheit ist das Recht auf Kriegsdienstverweigerung (Art. 4 GG), bei dessen Inanspruchnahme häufig religiöse Motive im Vordergrund stehen.
In Österreich und der Schweiz gelten ähnliche Regelungen, jedoch ist ausdrücklich festgehalten, dass hierüber die staatsbürgerlichen Pflichten nicht vernachlässigt werden dürfen.