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Leibeigenschaft
1. Einleitung

Leibeigenschaft, im Spätmittelalter aufgekommene Bezeichnung für ein bestimmtes, durch Unfreiheit geprägtes Abhängigkeitsverhältnis vor allem des bäuerlichen Untertanen zu seinem Herrn. Die Leibeigenschaft unterschied sich grundsätzlich von der Sklaverei; der Leibeigene war durch persönliche Bande mit seinem Herrn verbunden, nicht durch eine Gebundenheit an Grund und Boden; er war in der Regel zur Zahlung einer Kopfsteuer und/oder zu Dienstleistungen verpflichtet, war aber auch zumindest eingeschränkt rechtsfähig und durfte über Eigentum verfügen.

2. Leibeigenschaft in Deutschland

Die bäuerliche Unfreiheit entsprang zum einen germanischen Rechtstraditionen; zum anderen entstanden in der Spätantike und dem Frühmittelalter u. a. durch Unterwerfung fremder Stämme oder auch dadurch, dass sich in Not geratene aus freiem Willen in Schuldknechtschaft begaben, neue Schichten Unfreier. Je nach der Art ihrer Arbeit und der Stellung ihres Herrn gab es vielfältige Abstufungen innerhalb der Masse der Leibeigenen: Die servi casati, die behausten Eigenleute, hatten ein Bauerngut zur Leihe gegen die Zahlung einer Kopfsteuer und die Leistung von Diensten; die servi in domo bzw. servi in perpetuo servitio, d. h. die eigentlichen Leibeigenen auf dem Hof ihres Herrn, wurden als Handwerker und Taglöhner zu unbeschränkter Dienstleistung in Haus und Hof herangezogen und standen in sehr enger persönlicher Abhängigkeit zu ihrem Herrn; die servi quotidiani verfügten über einen kleinen Besitz, waren zu Dienstleistungen verpflichtet, hatten aber keine Kopfsteuer zu zahlen. Ab dem Hochmittelalter waren die Unfreien nicht mehr unbedingt an den Grund ihres Herrn gebunden; sie konnten sich in einer anderen Grundherrschaft oder als Handwerker in der Stadt niederlassen, blieben aber weiterhin zur Zahlung der Kopfsteuer an ihren Leibherrn verpflichtet; sozialer Aufstieg gelang den Leibeigenen durch Freilassung, durch den Aufstieg im persönlichen Dienst zum Ministerialen und in den niederen Adel oder, in späterer Zeit, durch Loskauf.

Im 12. Jahrhundert verwischten sich in Deutschland die Grenzen zwischen Leib- und Grundherrschaft; damit verbunden war eine Lockerung der Leibeigenschaft. Diese Lockerung äußerte sich u. a. in der Ablösung der zum Teil unbeschränkten Frondienste durch festgelegte Zinszahlungen und die Einbeziehung der Leibeigenen in die ordentliche Gerichtsbarkeit, d. h. sie wurden der willkürlichen Gerichtsbarkeit ihrer Herren entzogen; positiv zugunsten einer Lockerung der Leibeigenschaft seitens der Leibherren wirkte sich auch die Ostkolonisation aus, die den Bauern einen freien Status in Aussicht stellte, sowie die Abwanderung der Landbevölkerung in die Städte.

Im Zuge einer allgemeinen Agrarkrise und der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Bauern kam es im 15. Jahrhundert in einigen deutschen Ländern wieder zu einer Verschärfung der Leibeigenschaft. Eine wichtige Rolle spielten dabei auch landesherrliche Interessen sowie die zunehmende Abwanderung der Landbevölkerung in die Städte –während zuvor die Leibeigenschaft gelockert worden war, um die bäuerlichen Unfreien zum Bleiben zu animieren, wurde sie nun wieder verschärft, um sie am Abwandern zu hindern. In den seit dem 14. Jahrhundert immer wieder ausbrechenden Bauernerhebungen, die 1524/26 in den Bauernkriegen gipfelten, war die Aufhebung der Leibeigenschaft eine zentrale Forderung; allerdings bezogen sich die Forderungen der Bauern in erster Linie auf eine Verbesserung ihrer rechtlichen Stellung, weniger auf die Reduzierung oder gar Abschaffung der Abgaben und Dienste.

Seit dem 18. Jahrhundert wurde die Leibeigenschaft in Deutschland zunehmend gelockert und seit dem frühen 19. Jahrhundert nach und nach in allen deutschen Staaten abgeschafft.

3. Leibeigenschaft in Frankreich, England und Russland

Ähnliche Formen der Leibeigenschaft gab es auch in anderen europäischen Ländern, z. B. in Frankreich, wo sie 1779 auf den königlichen Domänen und 1789, im Zuge der Französischen Revolution, endgültig abgeschafft wurde. In England wurde im 14. Jahrhundert das Rechtsverhältnis der Leibeigenschaft durch das des Copyholders abgelöst, der an dem vom Grundherrn geliehenen Land Besitzrecht hatte und nicht mehr zu Abgaben verpflichtet war; ab Mitte des 19. Jahrhunderts, endgültig 1925, wurden die grundherrlichen Rechte per Gesetz aufgelöst und die Copyholders zu freien Bauern.

Besonders ausgeprägt war die Leibeigenschaft in Russland: Bis ins 16. Jahrhundert waren die Bauern in Russland frei, jedoch zu Abgaben und Dienstleistungen verpflichtet und vom Herrn abhängig. Ende des 16. Jahrhunderts, endgültig 1607, wurde das Abzugsrecht der Bauern aufgehoben, d. h. die Bauern durften ihr Land nicht mehr verlassen und waren an den Grund gebunden; außerdem konnten sie verkauft werden - mit oder ohne den Grund, auf dem sie lebten und den sie bearbeiteten - und unterstanden der Strafgewalt ihres Herrn. Die rechtliche Stellung der Bauern verschlechterte sich zunehmend und erreichte um die Mitte des 18. Jahrhunderts ihren Tiefpunkt. Nach zögerlichen Reformansätzen in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurde die Leibeigenschaft in Russland 1861 von Zar Alexander II. per Gesetz aufgehoben.