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| 3. | Leibeigenschaft in Frankreich, England und Russland |
Ähnliche Formen der Leibeigenschaft gab es auch in anderen europäischen Ländern, z. B. in Frankreich, wo sie 1779 auf den königlichen Domänen und 1789, im Zuge der Französischen Revolution, endgültig abgeschafft wurde. In England wurde im 14. Jahrhundert das Rechtsverhältnis der Leibeigenschaft durch das des Copyholders abgelöst, der an dem vom Grundherrn geliehenen Land Besitzrecht hatte und nicht mehr zu Abgaben verpflichtet war; ab Mitte des 19. Jahrhunderts, endgültig 1925, wurden die grundherrlichen Rechte per Gesetz aufgelöst und die Copyholders zu freien Bauern.
Besonders ausgeprägt war die Leibeigenschaft in Russland: Bis ins 16. Jahrhundert waren die Bauern in Russland frei, jedoch zu Abgaben und Dienstleistungen verpflichtet und vom Herrn abhängig. Ende des 16. Jahrhunderts, endgültig 1607, wurde das Abzugsrecht der Bauern aufgehoben, d. h. die Bauern durften ihr Land nicht mehr verlassen und waren an den Grund gebunden; außerdem konnten sie verkauft werden - mit oder ohne den Grund, auf dem sie lebten und den sie bearbeiteten - und unterstanden der Strafgewalt ihres Herrn. Die rechtliche Stellung der Bauern verschlechterte sich zunehmend und erreichte um die Mitte des 18. Jahrhunderts ihren Tiefpunkt. Nach zögerlichen Reformansätzen in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurde die Leibeigenschaft in Russland 1861 von Zar Alexander II. per Gesetz aufgehoben.