Feudalismus
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Feudalismus
3. Das Lehnsrecht

Lehnsfähig waren zunächst nur Ritterbürtige, d. h. Freie, die waffenfähig und im Vollbesitz ihrer Ehre sein mussten; im Spätmittelalter konnten auch unfreie Ministerialen in den Ritterstand aufsteigen. Begründet wurde das Lehnsverhältnis durch einen symbolischen Akt, der Vertragscharakter hatte: Der Vasall leistete, indem er seine gefalteten Hände in die des Lehnsherrn legte, Mannschaft bzw. Gefolgschaft (hominium, homagium) und den Treueid (fidelitas). Der Lehnsherr investierte durch die Übergabe von Herrschaftssymbolen wie Schwert, Ring, Zepter oder Handschuh seinen Vasallen mit dem Lehen (investitura). Mit dem Lehnsverhältnis ging der Herr zugleich auch die Verpflichtung zu Schutz und Unterhalt gegenüber dem Vasallen ein.

Der Lehnsdienst bestand in erster Linie in Heerfahrt, also Kriegsdienst, und in Hoffahrt, also der Anwesenheit des Vasallen beim Herrn, um ihm Rat und Hilfe zu leisten. Aus der Hoffahrt entwickelten sich ab dem Spätmittelalter zum Teil die Land- und Reichstage sowie die lehnsrechtlich geprägte Stellung der Reichsfürsten. Das Lehnsgut – Land oder Amt – wurde dem Vasallen zunächst lediglich zur Nutzung überlassen. Später bildete sich für die Seite des Vasallen der Status eines Untereigentümers des Lehens heraus, wobei der Herr der Obereigentümer blieb, und schließlich entwickelte sich mit der Vererbbarkeit der Lehen ein Anspruch der Erben des Vasallen auf Wiederbelehnung. Eigentümer blieb jedoch weiterhin der Herr.