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| 3. | Bilanzierungsgrundsätze |
Das Rechnungswesen in seiner heutigen Form kann als ein System von Annahmen, Grundsätzen und Übereinkünften bezeichnet werden, die alle mit dem Begriff „allgemein gültige Bilanzierungsrichtlinien” beschrieben werden können. Viele dieser Richtlinien haben sich erst allmählich entwickelt. Nachfolgend einige grundlegende Bilanzierungsregeln, die moderner Buchführung zugrunde liegen.
Das Konzept der Wirtschaftseinheit besagt, dass die Sache oder das Geschäft, über das Buch geführt werden soll, klar definiert sein muss und dass die angenommene Beziehung zwischen dem Geschäft und außen stehenden Parteien klar verständlich sein muss.
Das Anschaffungswertprinzip fordert, dass Wirtschaftsmittel mit den Beträgen angegeben werden, die für sie bezahlt wurden. Somit gilt der für ein Gut tatsächlich gezahlte Preis als Maß für dessen Wert.
Das im deutschen Bilanzrecht dominierende Vorsichtsprinzip besagt, dass Wertveränderungen und Risiken vorsichtig, d. h. eher pessimistisch bilanziert werden sollen. Im Sinne des Gläubigerschutzes soll verhindert werden, dass Unternehmen ihre Situation zu positiv darstellen. So dürfen Gewinne erst zum Zeitpunkt ihrer Realisierung am Markt ausgewiesen werden (Realisationsprinzip); die Wertsteigerung eines noch nicht verkauften Aktivpostens bedeutet also buchhalterisch keinen Gewinn. Dagegen sind Verluste bereits auszuweisen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind (Imparitätsprinzip).
Das Periodenabgrenzungsprinzip verlangt, dass das Einkommen so berechnet wird, dass die Einnahmen einer Periode (z. B. eines Geschäftsjahres) den im Zusammenhang mit diesen Einnahmen angefallenen Ausgaben gegenübergestellt werden.
Das Stetigkeitsprinzip (Bilanzkontinuität) besagt, dass für einen bestimmten Vorgang jeweils die gleiche Aufzeichnungsart verwendet werden soll. Durch diese Stetigkeit lassen sich Daten verschiedener Zeiträume miteinander vergleichen.
Das Offenlegungsprinzip verlangt, dass Finanzberichte alles Wichtige enthalten müssen – d. h. alle Informationen, die nötig sind, um Missverständnisse zu vermeiden.
Das Wesen der Sache ist über die Form zu stellen. Dies betont die wirtschaftliche Hauptsache eines Vorgangs, auch wenn er von seiner rechtlichen Form her anders darzustellen wäre. Ein Beispiel dafür ist die Zusammenlegung der Finanzberichte zweier Firmen, von denen die eine an der anderen mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist.