Adel
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Adel
2. Deutschland, Österreich und Schweiz

Der germanische Adel setzte sich ursprünglich aus freien Erbbauern, die über bebaubares Land und die darauf arbeitenden Menschen verfügten, und durch Leistung an die Spitze der Gefolgschaft aufgerückten freien Kriegern zusammen, die sich schließlich zu einer durch Besitz und Macht ausgezeichneten Herrenschicht konstituierten. Nach dem Untergang des Weströmischen Reiches vermischten sich im späteren Frankenreich die germanischen Adelstraditionen mit den gallo-römischen, und zusammen mit den neu im Königsdienst aufgestiegenen bildeten die alten germanischen und gallo-römischen Adelsschichten den merowingischen Reichsadel, der schließlich die Führung in Kirche, Staat und Heer übernahm. Der merowingische Reichsadel ging über in den karolingischen Reichsadel, aus dem wiederum in Frankreich und Deutschland der Hochadel hervorging.

Im mittelalterlichen Deutschland war aufgrund germanischer Traditionen eine Königsherrschaft ohne die Mitwirkung des Adels undenkbar; allerdings hing die Macht des Adels immer entscheidend von der Stärke des Königtums ab, d. h. je schwächer das Königtum war, desto mehr konnte der Adel sein Gewicht zur Geltung bringen. Während die ottonischen und die salischen Könige bzw. Kaiser die Macht des Reichsadels noch in Schranken halten konnten, gelang es den weltlichen und geistlichen Fürsten im Zuge des Investiturstreites und besonders nach dem Ende der Stauferherrschaft, sich als eigenständige Landesherren zu etablieren. Während das frühe Mittelalter beim Adel noch keine Rangunterschiede gekannt hatte, setzte sich im Hochmittelalter die Differenzierung des Adels in verschiedene Abstufungen durch, die durch das Lehnsrecht sowie durch die Ämter und hoheitlichen Funktionen ihrer adeligen Inhaber bestimmt wurden. Zum Hochadel gehörten die weltlichen und geistlichen Fürsten (Herzöge, Markgrafen, Erzbischöfe, Bischöfe, einige Äbte und Prälaten), Grafen und freie Herren; den niederen Adel, die Ritterschaft, bildeten vor allem die aus der Unfreiheit aufgestiegenen königlichen und landesherrlichen Beamten, die Ministerialen sowie, ab dem Spätmittelalter, auch die per Adelsbrief in den Adelsstand aufgestiegenen städtischen Patrizier. Im Spätmittelalter hatten die hochadeligen Reichsfürsten ihre Stellung als regierende Landesherren gefestigt. Der niedere Adel dagegen begann zum großen Teil, bedingt durch das Aufkommen des Söldnerwesens und die Konkurrenz des städtischen Patriziats, in die Bedeutungslosigkeit abzusinken; nur ein kleiner Teil wurde von Karl V. als Reichsritterschaft verfassungsmäßig abgesichert. Der Westfälische Frieden von 1648 schloss die Territorienbildung des Hochadels ab und damit auch die Zersplitterung des Reiches, und er besiegelte die relative Machtlosigkeit des Kaisers bzw. Königs gegenüber den Reichsfürsten.

Mit dem Ende des alten Reiches 1806 wurden die geistlichen Fürstentümer in Deutschland säkularisiert und die Gebiete der Reichsritter und der kleineren Reichsfürsten und -grafen mediatisiert, d. h. größeren Fürstentümern eingegliedert. Die mediatisierten Fürsten behielten zunächst ihre Rechtsstellung als Mitglieder des Hochadels und ihre Privilegien; 1848 verloren sie allerdings einen großen Teil ihrer Standesvorrechte. Mit dem Deutschen Bund kam 1815 der Briefadel auf, d. h. der per Adelsbrief von einem Fürsten verliehene, nicht ererbte Adel, und im Laufe des 19. Jahrhunderts verschwanden alle zunächst noch bestehenden Unterschiede zwischen dem mediatisierten Adel und dem Briefadel. In Deutschland behielt der Adel bis 1918 seine gesellschaftlich und politisch führende Stellung, trotz der Verluste seiner Privilegien und der fortschreitenden Nivellierung der ständisch gegliederten Gesellschaft. 1918 wurden sämtliche noch verbliebenen Privilegien des Adels aufgehoben und durch die Weimarer Verfassung von 1919 der Adelsstand an sich abgeschafft; der Adelstitel durfte als Teil des bürgerlichen Namens weitergeführt werden. In Österreich wurde ebenfalls 1919 der Adelsstand inklusive Privilegien und Titeln aufgehoben; das Führen eines Adelsprädikats ist seitdem gesetzlich untersagt.

In der Schweiz trafen die Adelsfamilien, die wie im Heiligen Römischen Reich Landesherrschaften zu errichten suchten, auf den Widerstand der bäuerlichen Bevölkerung und der Städte, und 1291 schlossen sich die drei „Urkantone” zur gemeinsamen Abwehr jeder Art von Adelsherrschaft zum „Ewigen Bund” zusammen. Ende des 14. Jahrhunderts hatten die Eidgenossen nach Kriegen gegen ihre Landesherren, u. a. die Habsburger, im Osten des Landes die adelige Herrschaft weitgehend beseitigt, bis 1436 auch im Westen. Mit dem Ausscheiden der Schweiz aus dem Reichsverband 1499 (formell anerkannt im Westfälischen Frieden, 1648) büßte der ehemalige Reichsadel in der Schweiz endgültig seine Standesvorrechte ein. Adelsprädikate dürfen auch in der Schweiz lediglich als Bestandteil des bürgerlichen Familiennamens geführt werden.