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| 3. | Erhebung und Verwendung |
Durch die Steuerveranlagung wird die Höhe der Steuerschuld festgestellt. Die Veranlagung kann einseitig durch die Behörden durchgeführt werden, wie bei der Grundsteuer; oder der Steuerpflichtige wirkt mit durch die Abgabe einer Steuererklärung, etwa bei der Einkommensteuer. Steuern können auch an der Quelle erhoben werden, z. B. die Kapitalertragsteuer. Nach Ablauf des Geschäftsjahres wird die Steuerschuld festgestellt und mit eventuell geleisteten Steuervorauszahlungen verrechnet.
Die Einnahmen aus den verschiedenen Steuerarten dienen der sie erhebenden Gebietskörperschaft in aller Regel unterschiedslos zur Deckung ihrer Ausgaben (siehe Staatsausgaben). Das in modernen Staaten fast ausschließlich anzutreffende Prinzip der Nonaffektation (Gegenteil: Fondsprinzip) schließt die Zweckbindung einzelner Steuerarten für bestimmte Ausgabearten aus. Eine Ausnahme ist die teilweise Bindung der Mineralölsteuer an kommunale Verkehrsvorhaben.