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| 1. | Einleitung |
Europäische Union (EU), Verbund europäischer Staaten, gegründet durch den Vertrag von Maastricht (offiziell: Vertrag über die Europäische Union, kurz: EU-Vertrag), den die zwölf Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften (EG) am 7. Februar 1992 unterzeichneten und der am 1. November 1993 in Kraft trat, modifiziert und erweitert durch den am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Vertrag von Amsterdam.
Die EU gründet auf den Europäischen Gemeinschaften, die in ihren Aufgaben und Kompetenzen durch den Vertrag von Maastricht tief greifend modifiziert und um die gemeinsamen Politikfelder Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (JI) von einer primär wirtschaftlichen zur politischen, zur Europäischen Union erweitert wurden. Ziel der EU ist die Schaffung eines einheitlichen europäischen Binnenmarktes mit freiem Personen-, Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr und die Vertiefung der politischen Integration ihrer Mitglieder.
Der EU gehören 27 Staaten mit einer Gesamtfläche von rund 4,35 Millionen Quadratkilometern und einer Gesamtbevölkerung von etwa 486 Millionen Menschen an: die zwölf Gründerstaaten Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal und Spanien sowie seit dem 1. Januar 1995 Finnland, Österreich und Schweden, seit dem 1. Mai 2004 Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern und seit dem 1. Januar 2007 Bulgarien und Rumänien. Die Mitgliedsstaaten der EU sind weiterhin selbständige und souveräne Staaten, haben sich aber für bestimmte Politikbereiche zu einer gemeinschaftlichen Politik bzw. zur Abstimmung ihrer Politiken verpflichtet und unterliegen in manchen Bereichen der Rechtssetzungskompetenz der EU.
Die EU ist eine supranationale Organisation, jedoch keine auf internationaler Ebene anerkannte juristische Person, so dass z. B. Verträge mit Drittländern weiterhin im Namen der EG abgeschlossen werden. Sie ist gekennzeichnet durch das Nebeneinander von supranationaler Rechtssetzung und Zusammenarbeit auf Regierungsebene bei gleichzeitig noch wenig ausgeprägter demokratischer Legitimation. Die Politikbereiche sind je nach ihrer Relevanz für die gemeinsamen Aufgaben und Ziele unterschiedlich stark vergemeinschaftet, d. h. der Rechtssetzung der Gemeinschaftsorgane unterworfen, und verlangen je nach dem Grad der Vergemeinschaftung die Übertragung nationaler Souveränitätsrechte auf die Gemeinschaft.