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Europäische Menschenrechtskonvention
1. Einleitung

Europäische Menschenrechtskonvention, 1950 von den Mitgliedern des Europarates geschlossene Konvention, mit der sie sich verpflichten, allen Personen, die ihrer Herrschaft unterstehen, bestimmte Grundrechte und Grundfreiheiten zu gewähren.

Vor allem die in der Allgemeinen Menschenrechtserklärung enthaltenen Rechte werden geschützt, insbesondere das Recht auf Leben, Freiheit von der Sklaverei, Koalitionsfreiheit, Meinungsfreiheit, Schutz vor der Folter, Schutz der Privatsphäre und des Familienlebens. Um die Einhaltung der Konvention zu gewährleisten, wurden die Europäische Menschenrechtskommission und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eingerichtet. Sowohl die Menschenrechtskommission wie auch der Gerichtshof, beides nicht ständige Gremien, wurden zum 31. Oktober 1998 aufgelöst und durch den Ständigen Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ersetzt.

2. Die Europäische Menschenrechtskommission

Die Kommission kann von jedem Vertragsstaat wegen Verletzung der Europäischen Konvention angerufen werden; eine Einzelperson kann sich jedoch nur an die Kommission wenden, wenn alle nationalen Rechtsmittel ausgeschöpft worden sind. Kommt keine Einigung zwischen Beschwerdeführer und betroffenem Staat zustande, wird die Angelegenheit dem Ministerausschuss vorgelegt. Der Ministerrat entscheidet über die Sache, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist der Gerichtshof angerufen wird.

3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

Dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gehört je Mitgliedsstaat ein Richter an.

Die Mehrheit der Fälle, die vor den Gerichtshof gelangen, kommen vom Ministerausschuss, meist wenn ein komplizierter Sachverhalt vorliegt oder wenn es große Meinungsunterschiede unter den Mitgliedern des Ausschusses gibt. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes verhindert die Vollstreckung eines innerstaatlichen Urteils.

4. Bundesrepublik Deutschland

Die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte ist seit 1952 in der Bundesrepublik Deutschland Gesetz. Da die im Grundgesetz festgeschriebenen Grundrechte meist weiter gehen als die in der Europäischen Konvention aufgeführten Rechte, stand das Verhältnis beider Grundrechtskataloge bisher nur in Einzelfällen zur Debatte.