Europäische Menschenrechtskonvention
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Europäische Menschenrechtskonvention
2. Die Europäische Menschenrechtskommission

Die Kommission kann von jedem Vertragsstaat wegen Verletzung der Europäischen Konvention angerufen werden; eine Einzelperson kann sich jedoch nur an die Kommission wenden, wenn alle nationalen Rechtsmittel ausgeschöpft worden sind. Kommt keine Einigung zwischen Beschwerdeführer und betroffenem Staat zustande, wird die Angelegenheit dem Ministerausschuss vorgelegt. Der Ministerrat entscheidet über die Sache, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist der Gerichtshof angerufen wird.