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| 2. | Arbeitsvertragsrecht |
Begründet wird das Arbeitsverhältnis durch einen privatrechtlichen Vertrag. Beamte, Richter oder Soldaten sind z. B. keine Arbeitnehmer, da sie ihre Arbeitsleistung aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erbringen. Arbeitnehmer ist nur, wer fremdbestimmte Arbeit leistet. Wer hingegen selbständig bestimmt, wie er seine Arbeit gestaltet, ist als Selbständiger im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages tätig, wie z. B. der Arzt, Rechtsanwalt oder Handelsvertreter.
Um den wirtschaftlich schwächeren Arbeitnehmer zu schützen, wurden nach und nach verschiedene Schutzgesetze erlassen: Das Kündigungsschutzgesetz schützt den Arbeitnehmer, der mindestens sechs Monate in demselben Unternehmen tätig war, vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. So sind Kündigungen unwirksam, deren Gründe nicht in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sind. Im Entgeltfortzahlungsgesetz wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall festgelegt. Dieses Gesetz regelt auch die Entgeltfortzahlung für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt. Durch das Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer pro Kalenderjahr Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub von mindestens 24 Werktagen. Die Vorschriften der Arbeitszeitordnung regeln die Höchstdauer der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit, beschränken oder verbieten die Nachtarbeit und die Arbeit an Sonn- und Feiertagen und regeln Arbeitspausen. Das Ladenschlussgesetz ordnet die Schließung der Läden während bestimmter Zeiten an und erreicht so mittelbar den Schutz der Ladenangestellten. Das Mutterschutzgesetz bezweckt einen besonderen Schutz für Frauen in der Zeit vor und nach der Entbindung. So werden z. B. durch individuelle Beschäftigungsverbote übermäßige körperliche Anstrengungen verhindert. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gewährt den Eltern Anspruch auf Elterngeld und die Elternzeit. Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet Kinderarbeit und verschärft den Arbeitszeitschutz für Jugendliche. Das Schwerbehindertengesetz fördert die Eingliederung von Schwerbehinderten in den Arbeitsprozess und enthält besondere Schutzvorschriften.