Arbeitsrecht
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Arbeitsrecht
3. Kollektives Arbeitsrecht

Darunter fällt das Recht der Verbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Gewerkschaften), das Tarifvertragsrecht, das Betriebsverfassungsrecht und das Arbeitskampfrecht. Die Festsetzung der Löhne und Arbeitsbedingungen erfolgt v. a. durch den Abschluss von Tarifverträgen zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbänden. Bei Tarifkonflikten gilt der Grundsatz der Tarifautonomie, d. h. Arbeitskämpfe, nämlich Streik und Aussperrung sind grundsätzlich zulässig. Ferner wird der Gedanke der betrieblichen Mitbestimmung im Betriebsverfassungsgesetz realisiert. Danach repräsentiert der Betriebsrat die Belegschaft innerhalb des Betriebes. Er wird von den Arbeitnehmern gewählt und besitzt Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. So kann der Betriebsrat z. B. unter gewissen Voraussetzungen der Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber widersprechen.