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Briefgeheimnis, das Recht auf Wahrung der Vertraulichkeit im postalischen Verkehr. Der Inhalt darf weder vom Staat noch von anderen (Unbefugten) kontrolliert und gelesen werden. Dasselbe gilt sinngemäß für Telefongespräche. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis sind Grundrechte (Art. 10 GG) und garantieren jedermann, privat Nachrichten und Gedanken auszutauschen, ohne dass Dritte deren Inhalt erfahren. Eine Beschränkung ist nur möglich, wenn sie aufgrund eines Gesetzes angeordnet wird.
Unter das Briefgeheimnis fallen alle schriftlichen Mitteilungen von einer Person an eine andere Person. Briefe, die von der Post befördert werden, fallen unter den Schutz des Postgeheimnisses; dies betrifft nicht nur den Inhalt der Sendung, sondern auch Angaben über Absender und Empfänger. Das Fernmeldegeheimnis schützt den gesamten Fernmeldeverkehr. Ähnliches gilt in Österreich (Art. 10 Staatsgrundgesetz) und in der Schweiz (Art. 36 Abs. 4 der Bundesverfassung).
Die unbefugte Öffnung eines verschlossenen Briefes oder eines anderen Schriftstückes ist mit Strafe bedroht (§ 202 StGB); bei Briefen und Paketen, die der Post anvertraut sind, gilt für Postbeamte ein entsprechendes Verbot der Öffnung oder Unterdrückung (§ 354 StGB). Auch das unbefugte Abhören eines Telefongesprächs ist grundsätzlich strafbar (§ 201 StGB).
Die angeführten Grundrechte sind durch das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (so genanntes Abhörgesetz vom 13. August 1968) erstmals eingeschränkt worden. Wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet ist oder der begründete Verdacht besteht, dass jemand staatsgefährdende Straftaten plant, so sind die Behörden des Verfassungsschutzes, der Bundesnachrichtendienst oder das Amt für Sicherheit der Bundeswehr dazu berechtigt, Sendungen des Verdächtigen zu öffnen und seinen Fernmeldeverkehr abzuhören. Die dabei gewonnenen Kenntnisse dürfen allerdings nur in einem begrenzten Rahmen verwertet und nicht zur Verfolgung anderer Straftaten genutzt werden. 1997 wurde die Ausweitung dieser Maßnahmen beschlossen (so genannter Lauschangriff), insbesondere zur Verfolgung der organisierten Kriminalität. Hierzu war eine Änderung des Grundgesetz-Artikels 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) notwendig.