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| 1. | Einleitung |
Eherecht, die Gesamtheit der die Ehe bzw. Ehegatten betreffenden Rechtsvorschriften.
Die Institution der Ehe steht unter besonderem Schutz durch das Grundgesetz (Art. 6). Dies beinhaltet den Auftrag an den Staat, die Ehe zu fördern und Benachteiligungen für Eheleute (z. B. im Steuerrecht) zu vermeiden. Die freie Wahl des Ehepartners gilt dabei als ein Grundrecht. Das Eherecht ist Teil des Familienrechts und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, siehe Privatrecht) niedergelegt.
In Österreich sind die Bestimmungen zum Eherecht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 44-100 ABGB) und im Ehegesetz festgelegt. In der Schweiz ist das Eherecht Teil des Familienrechts und im Zivilgesetzbuch (Art. 90-251 ZGB) niedergelegt.