Eherecht
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Eherecht
2. Eheschließung

Die Ehe muss durch die Eheleute persönlich vor einem Standesbeamten geschlossen werden. Dies kann in Gegenwart zweier Zeugen (Trauzeugen) geschehen – seit dem 1. Juli 1998 ist die Anwesenheit von Zeugen bei der Eheschließung nicht mehr zwingend. Bei der Ehe handelt es sich um einen Vertrag. Die Ehepartner müssen ehefähig sein, also grundsätzlich das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wenn einer der Ehewilligen noch nicht volljährig aber mindestens 16 Jahre alt ist, kann unter Zustimmung des Vormundschaftsgerichts eine Ausnahmeregelung erteilt werden.

Das Aufgebot (ehemals § 12 EheG), eine öffentliche Aufforderung zur Mitteilung von Ehehindernissen, wurde aus datenschutzrechtlichen Gründen durch die Anmeldung der Eheschließung ersetzt (seit 1. Juli 1998). Die kirchliche Trauung, sofern sie gewünscht wird, kann grundsätzlich erst nach der staatlichen Eheschließung erfolgen. Von rechtlicher Bedeutung ist aber nur Letztere.

Ungeachtet des Grundrechtes auf freie Partnerwahl gibt es eine Reihe von Eheverboten für bestimmte Partnerkonstellationen. Die Ehe darf aufgrund des Inzestverbotes z. B. nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie (etwa Vater und Tochter) oder zwischen vollbürtigen oder halbbürtigen Geschwistern. Ferner ist die Doppelehe (siehe Bigamie) nicht zulässig. Bei Ausländern begründet das Fehlen eines Ehefähigkeitszeugnisses ihres Heimatlandes ein Eheverbot, wovon allerdings eine Befreiung erteilt werden kann. Nicht möglich ist nach deutschem Recht außerdem die Heirat unter gleichgeschlechtlichen Partnern. Hierfür ist die eingetragene Lebenspartnerschaft geschaffen worden.

Ebenso durch das neue Eheschließungsrecht entfallen ist die Wartezeit von zehn Monaten, innerhalb derer eine Frau nach der Scheidung keine neue Ehe eingehen durfte, um zu verhindern, dass ein in der alten Ehe empfangenes Kind rechtlich dem neuen Ehepartner zugeordnet wird. Der Grund ist die Verbesserung moderner genetischer Analysen, die eine genaue Bestimmung der Abstammung ermöglichen und daher diese Wartezeit überflüssig machen.