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| 3. | Rechtswirkungen der Ehe |
Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, die traditionell durch einen gemeinsamen Ehenamen ausgedrückt werden kann, aber nicht muss. Die Neufassung des Namensrechts erlaubt vielmehr beiden Partnern die Beibehaltung des jeweiligen Geburtsnamens. Die Ehegatten können aber auch den Geburtsnamen der Frau oder des Mannes zum gemeinsamen Ehenamen wählen, was den häufigeren Fall darstellt. Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen.
Die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft beinhaltet die „Pflicht zur Geschlechtsgemeinschaft”, d. h., der Wunsch nach sexuellem Kontakt soll nicht von einem der Partner grundsätzlich verweigert werden. Es besteht des Weiteren eine Verpflichtung zur ehelichen Treue. Außerdem beinhaltet die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft die Sorge um die gemeinsamen Angelegenheiten (z. B. Unterhalt der Familie, Haushaltsführung, Kinderbetreuung, Freizeitplanung) und die Pflicht zur Rücksicht und zum Beistand in den persönlichen Angelegenheiten des Partners. So kann z. B. ein Ehegatte verpflichtet sein, im Betrieb des Partners mitzuarbeiten (z. B. im Einzelhandel und in der Landwirtschaft).
Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des ehelichen Lebensbedarfs auch mit Wirkung für den Partner zu schließen (z. B. Kauf von Nahrung, Kleidung, Einrichtungsgegenständen und Haushaltsgeräten).
Die Vorschriften, die die Wirkung der Ehe auf das Vermögen der Ehegatten regeln, nennt man eheliches Güterrecht. Für den normalen Fall, dass kein besonderer Ehevertrag geschlossen wurde, gilt das gesetzliche Güterrecht (Zugewinngemeinschaft). Danach bleiben sowohl das bei der Eheschließung vorhandene als auch das während der Ehe erworbene Vermögen beider Ehegatten getrennt und werden grundsätzlich von jedem Ehegatten selbständig verwaltet und genutzt. Der erwirtschaftete Vermögenserwerb während der Ehe (Zugewinn) bleibt im Vermögen des entsprechenden Ehegatten, muss aber bei Beendigung der Ehe (z. B. durch Tod oder Scheidung) ausgeglichen werden (Zugewinnausgleich). Dabei wird für jeden Ehegatten der Vermögenszugewinn während der Ehezeit ermittelt. Der Ehegatte mit dem geringeren Vermögenszugewinn kann vom anderen die Hälfte von dem Betrag fordern, um den dessen Zugewinn den geringeren Zugewinn übersteigt. Durch notariellen Ehevertrag kann auch vereinbart werden, dass die Vermögen der Ehegatten rechtlich vollständig voneinander getrennt sind (Gütertrennung). Da die Gütertrennung den nicht oder weniger verdienenden Ehegatten benachteiligt, gilt nicht sie automatisch mit der Eheschließung, sondern die Zugewinngemeinschaft. Ferner kann durch Ehevertrag auch der eheliche Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart werden. Danach wird das gesamte vorhandene Vermögen der Frau und des Mannes gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten. Die Gütergemeinschaft wird in der Praxis äußerst selten vereinbart, da sie bei Aufhebung der Ehe zu komplizierten und langwierigen Auseinandersetzungen über das gemeinsame Vermögen führt.