Eherecht
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Eherecht
4. Auflösung der Ehe

Einer Aufhebung der Ehe bedarf es dann nicht, wenn überhaupt keine Ehe zustande gekommen ist (so genannte Nichtehe). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die beteiligten Partner nicht geschlechtsverschieden sind, oder kein Standesbeamter bei der „Eheschließung” mitgewirkt hat. In diesem Fall kann man gerichtlich feststellen lassen, dass eine wirksame Ehe niemals bestanden hat.

Bestimmte Umstände zum Zeitpunkt der Eheschließung führen nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Möglichkeit der Aufhebung der Ehe (§§ 1313-1318 BGB): Aufhebungsgründe sind z. B. die fehlende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bei Minderjährigen, der Irrtum über wesentliche persönliche Eigenschaften des Ehepartners sowie Eheschluss unter der Wirkung einer Drohung oder arglistigen Täuschung. Die Aufhebung der Ehe kann nur mittels Klage und grundsätzlich innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Aufhebungsgrundes geltend gemacht werden. Die Eheaufhebung wirkt ebenso wie die Scheidung nur für die Zukunft.

Das deutsche Recht erlaubt die Ehescheidung (§§ 1564-1588 BGB). Die Ehe wird zwar grundsätzlich auf Lebenszeit geschlossen (§ 1353 Abs. 1 BGB). Trotzdem lässt das staatliche Eherecht im Unterschied zum Kirchenrecht unter bestimmten Umständen die Ehescheidung zu. Das frühere Eherecht orientierte sich am so genannten Verschuldensprinzip und ließ die Ehescheidung grundsätzlich nur wegen Verschuldens eines der Ehegatten, z. B. wegen Ehebruchs oder sonstigen schweren Eheverfehlungen zu. Diese Verschuldensfeststellung hatte wichtige Konsequenzen vor allem für die Scheidungsfolgen (z. B. den Unterhaltsanspruch und das Sorgerecht über die Kinder). Allerdings war die Feststellung des Verschuldens in der Praxis oft schwierig und für die Beteiligten aufgrund der gerichtlichen Erörterung ihrer privaten und intimen Verhältnisse schwer erträglich. Außerdem erwies sich aufgrund des Wertewandels in der Gesellschaft das auf dem Verschuldensprinzip aufbauende Scheidungsrecht als nicht mehr zeitgemäß. So wurde die Ehescheidung in der BRD zum 1. Juli 1977 neu geregelt. Sie setzt nunmehr voraus, dass die Ehe gescheitert ist. Die Ehe ist dann gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird (Zerrüttungsprinzip). Das Scheitern der Ehe wird vermutet, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben und übereinstimmend die Scheidung beantragen oder wenn sie mindestens drei Jahre getrennt leben und nur einer die Scheidung beantragt. Außerdem kann die Ehe immer geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe aus Gründen, die in der Person des anderen Gatten liegen, für den Partner unzumutbar ist. Zur Unzumutbarkeit der Ehe führen z. B. schwere körperliche Misshandlungen durch den Ehegatten oder unheilbare Trunksucht. Die Ehescheidung muss durch ein gerichtliches Urteil ausgesprochen werden, wodurch die Ehewirkungen für die Zukunft entfallen.