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Gleichberechtigung, im juristischen Sinn die rechtliche Gleichstellung von Mann und Frau.
Artikel 3 des Grundgesetzes bestimmt, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind und niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt werden darf. Allerdings sind Ungleichbehandlungen von Mann und Frau, die den objektiven biologischen und funktionalen Unterschieden Rechnung tragen, zulässig (z. B. Mutterschutz). Ferner schränkt das Grundgesetz selbst den Gleichbehandlungsgrundsatz ein, da Artikel 12 a den Wehrdienst nur für Männer vorsieht.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz machte eine Änderung vieler Regelungen, besonders im Familienrecht, erforderlich. So hat insbesondere das Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechtes (Gleichberechtigungsgesetz) mit Wirkung vom 1. Juni 1958 familienrechtliche Regelungen wie z. B. das Alleinvertretungsrecht des Vaters bei der elterlichen Sorge auf einen dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechenden Stand gebracht.
Artikel 3 GG hat zu zahlreichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (siehe Gericht) zur Gleichberechtigung geführt. So wurde der Vorrang des Namens des Ehemannes im Familienrecht als unzulässig angesehen. Der gesetzlich bestimmte Vorrang des männlichen Geschlechts bei der Hoferbenfolge ist verfassungswidrig. Die Arbeit der Frau in Haushalt und Familie darf rechtlich nicht unterbewertet werden, sondern ist als gleichwertig mit dem Unterhaltsbeitrag des erwerbstätigen Ehemannes anzusehen.
Eine wichtige Wirkung hat der Gleichbehandlungsgrundsatz auch im Arbeitsrecht. So haben Mann und Frau bei gleicher Arbeit Anspruch auf gleichen Lohn und sonstige gleiche Arbeitsbedingungen. Auch bei Stellenausschreibungen ist eine Ungleichbehandlung verboten.
In Österreich gibt es ebenfalls den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichberechtigung, nicht aber in der Schweiz.