| Grundrechte | Artikelansicht | ||||
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| 1. | Einleitung |
Grundrechte, unantastbare, unverletzliche und unveräußerliche Rechte des Einzelnen gegenüber dem Staat, die in der Regel in den Verfassungen der Staaten als Elementarrechte festgehalten sind. Bestimmte Grundrechte wie z. B. die Menschenwürde, die Gleichheit und die Freiheit (Menschenrechte) sind aus naturrechtlicher Sicht überstaatlich und aus diesem Grund auch von allen Staaten anzuerkennen.