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Geschichte |
Schon in der Antike ist der naturrechtliche Gedanke von Menschen- und Bürgerrechten entstanden. Durch die Scholastik und die Naturrechtslehre des 17. und 18. Jahrhunderts wurden die Menschenrechte philosophisch und politisch weiterentwickelt und erstmals verfassungsrechtlich in der Habeas-Corpus-Akte und der Bill of Rights gewährleistet. Während der Französischen Revolution erfolgte die berühmte Déclaration des Droits de l’homme et du citoyen (1789), in der die Ideen von Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit zum Ausdruck kamen. Im 19. Jahrhundert wurden Grundrechtskataloge fast in alle europäischen Verfassungen aufgenommen. Nach modernen Theorien des Völkerrechtes sind die Grundrechte auch völkerrechtlich unantastbar und unverletzlich. Unter dem Eindruck der Menschenrechtsverletzungen während des 2. Weltkrieges entstand die Europäische Menschenrechtskonvention, der die Bundesrepublik Deutschland am 7. August 1952 beigetreten ist. Im Grundgesetz der BRD sind die Grundrechte vor allem in Art. 1-19 gewährleistet, in Österreich gilt noch das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, in der Schweiz sind die Grundrechte insbesondere in der Bundesverfassung von 1874 festgehalten.
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