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| 3. | Allgemeines |
Aufgrund ihrer historischen Entwicklung sind die Grundrechte in erster Linie Abwehrrechte gegen den Staat, d. h., sie schützen die Freiheitssphäre des Einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt. Dieses Grundrechtsverständnis, das aus einem als dualistisch begriffenen Verhältnis von Staat und Gesellschaft entstanden ist, ist in den modernen demokratischen Staaten einem Wandel unterworfen. So leitet man aus den Grundrechten heute auch die Verpflichtung des Staates ab, diese Rechte aktiv zu schützen und zu fördern. Die Grundrechte sind von bloßen Abwehrrechten des Bürgers zu Leistungs- und Teilhaberechten geworden.
Die Grundrechte binden unmittelbar die Gesetzgebung, die Exekutive und die Judikative. Sie gelten unmittelbar nur im Verhältnis zwischen Staat und Bürger. Immer wichtiger wird die so genannte Drittwirkung der Grundrechte. Darunter versteht man die Wirkung der Grundrechte gegenüber nichtstaatlichen Gewalten. So ist z. B. im Arbeitsrecht im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Koalitionsfreiheit in Art. 9 Abs. 3 GG angeordnet. Außerdem sind die Wertentscheidungen der Grundrechte auch bei der Auslegung im Privatrecht anzuwenden, wenn das Gesetz unbestimmte Rechtsbegriffe oder Generalklauseln wie z. B. „Treu und Glauben” verwendet.
Man unterscheidet Grundrechte, die nur für Deutsche gelten (Bürgerrechte) und solche, die für jedermann gelten (Menschenrechte). So gilt z. B. das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) für alle Menschen, während die Berufsfreiheit, die u. a. die Freiheit der Berufswahl garantiert, nur für Deutsche gilt. Im Fall der Verletzung von Grundrechten durch den Staat kann Verfassungsbeschwerde erhoben werden.