| 2.
|
 |
Personengesellschaft |
Die Personengesellschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen zu einer Gesellschaft, bei der die Mitgliedschaft auf die Personen und die einzelnen Gesellschafter zugeschnitten ist. Die Gesellschafter haften persönlich für die Schulden und führen einzeln oder gemeinsam die Geschäfte der Gesellschaft. Den Gegensatz zur Personengesellschaft bildet die Kapitalgesellschaft, welche – anders als die Personengesellschaft – eine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Personengesellschaften sind z. B. die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (G. d. b. R.), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die stille Gesellschaft.
| 1.
|
 |
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (G. d. b. R.) |
Die Grundform der Personengesellschaft ist die G. d. b. R. Sie kommt zustande durch die vertragliche Vereinigung von mindestens zwei Personen (Gesellschaftern) zur Förderung eines von ihnen gemeinsam verfolgten Zweckes. Häufige Formen dieser Gesellschaft sind z. B. Zusammenschlüsse von Nichtkaufleuten, Sozietäten von Rechtsanwälten, die Arbeitsgemeinschaften von Bauunternehmen oder etwa eine Fahrgemeinschaft von Arbeitnehmern. Die Gesellschafter haben die Pflicht, die vertraglich vereinbarten Beiträge zu leisten (z. B. Geld, Übereignung von Sachen) und die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen (Treuepflicht). Für Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch. Dafür haben sie einen Anspruch auf Gewinn und auf ihren Anteil am Gesamtvermögen im Falle einer Auseinandersetzung. Die Geschäftsführung wird grundsätzlich gemeinschaftlich ausgeübt, kann aber per Vertrag auch einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen werden.
| 2.
|
 |
Offene Handelsgesellschaft (OHG) |
Die OHG ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist. Die Firma, also der Name, unter dem das Handelsgewerbe betrieben wird, muss mindestens den Familiennamen eines der Gesellschafter enthalten (z. B. Huber, Meier & Co.; Schulze OHG). Die Gesellschafter haften gegenüber ihren Gläubigern unbeschränkt. Auch juristische Personen (z. B. eine Aktiengesellschaft oder GmbH) können Gesellschafter sein; eine häufig anzutreffende Form ist z. B. die GmbH & Co. Die OHG selbst ist keine juristische Person, kann aber als OHG vor Gericht klagen und verklagt werden.
| 3.
|
 |
Kommanditgesellschaft (KG) |
Die KG unterscheidet sich dadurch von der offenen Handelsgesellschaft, dass bei einem Teil der Gesellschafter die Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern auf einen bestimmten Betrag (Einlage) beschränkt ist. Die unbeschränkt haftenden Gesellschafter nennt man Komplementäre, die beschränkt haftenden Kommanditisten. Jede KG muss mindestens einen Komplementär und einen Kommanditisten haben. Der Name des Komplementärs muss in der Firma erscheinen; Kommanditisten sind von der Geschäftsführung grundsätzlich ausgeschlossen, sie sind an Gewinn und Verlust der Gesellschaft nur in Höhe ihrer Einlage beteiligt. Die in den letzten Jahren häufiger gewordene GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, bei der die GmbH persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) ist.
| 4.
|
 |
Stille Gesellschaft |
Eine stille Gesellschaft ist eine Gesellschaft, bei der sich ein so genannter stiller Teilhaber mit einer Einlage an dem Handelsgewerbe eines Kaufmannes (dem tätigen Teilhaber) beteiligt. Die Einlage geht in das Vermögen des tätigen Teilhabers über, der stille Teilhaber ist dafür am Gewinn beteiligt. Der tätige Teilhaber führt das Geschäft allein, er wird allein daraus berechtigt und verpflichtet.
© 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.