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Verein, organisierte Interessengemeinschaft, die die Umsetzung eines satzungsmäßig formulierten Vereinsziels verfolgt; im juristischen Sinn eine auf Dauer angelegte Personenvereinigung (juristische Person), die einen gemeinsamen Zweck verfolgt und eine Satzung sowie einen Vereinsnamen besitzt. Grundlage des Vereinsrechts sind die §§ 21ff des BGB. Die Gründung eines Vereins ist nach dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 GG) jedermann freigestellt. Der Vereinszweck kann äußerst unterschiedlicher Natur sein. So genannte Idealvereine dienen geselligen, kulturellen, gemeinnützigen, wohltätigen, religiösen, wissenschaftlichen und gesellschaftspolitischen Zwecken. Dazu gehören z. B. Sportvereine, Trachtenvereine, Nachbarschaftshilfevereine, Kulturvereine, Gewerkschaften und politische Parteien. Ein wirtschaftlicher Verein verfolgt lediglich materielle Zwecke, wie z. B. ein Inkassoverein. Die an gewisse Voraussetzungen gebundene Anerkennung als gemeinnütziger Verein bietet steuerliche Vorteile (vor allem bei der Spendenannahme).
Der Verein wird nach außen vom gewählten Vorstand vertreten (siehe Stellvertretung), verfügt über eine schriftlich festgelegte Satzung und ein Vereinsziel. Das einzelne Mitglied hat über die Mitgliederversammlung Mitwirkungsrechte an der Beschlussfassung des Vereins.
Idealvereine werden auf Antrag in das vom Amtsgericht geführte Vereinsregister eingetragen. Sie sind dann rechtsfähig und führen den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)”. Unterschieden wird daher zwischen dem rechtsfähigen und dem nichtrechtsfähigen (weil nicht eingetragenen) Verein (z. B. Gewerkschaften). Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen, nicht das einzelne Mitglied. Die Mitglieder können den Verein jederzeit verlassen wie auch per satzungsgemäßem Beschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ebenso kann ein Verein seine Auflösung beschließen.
Vereine können verboten werden, wenn ihr Zweck oder ihre Tätigkeit den Strafgesetzen, der verfassungsmäßigen Ordnung oder der Völkerverständigung zuwiderlaufen (Artikel 9 GG).
In Österreich unterscheidet man ebenfalls zwischen Wirtschafts- und Idealvereinen. In der Schweiz kann ein Verein nur gegründet werden, wenn er nichtwirtschaftliche Zwecke hat.